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Richtlinie des BMF vom 12.05.2015, BMF-010307/0045-IV/7/2015 gültig von 12.05.2015 bis 09.09.2019

MO-8406, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch"

Beachte
  • Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet.

2. Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen

2.1. VO 853/2004 Identitätskennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Verordnung (EG) Nr. 20761162/20052009 der Kommission vom 530. Dezember 2005November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen (bis 31.12.2009) für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/ 2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004

(1) Bei allen Milcherzeugnissen (außer Rohmilch) ist das Vorhandensein des so genannten Identitätskennzeichens (früherer Genusstauglichkeitskennzeichen) zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung.

Das Kennzeichen gibt Auskunft über den hygienisch Verantwortlichen, nicht aber auch über die Herkunft oder den Ursprung des Erzeugnisses.

(2) In Österreich werden hinsichtlich des Aussehens des Kennzeichens folgende Mindestanforderungen gestellt (zusätzliche Angaben sind möglich):

Ovaler Stempel bzw. Aufdruck mit folgenden Angaben (in Großbuchstaben):

Ovaler Stempel mit folgenden Angaben

oben:

"AT" + die Zulassungsnummer des Betriebes

unten:

Vermerk "EG"

oder

oben:

"ÖSTERREICH" oder "AT"

mitte:

Zulassungsnummer des Betriebes

unten:

Vermerk "EG"

(3) Das Identitätskennzeichen kann auf dem Erzeugnis selbst, seiner Umhüllung oder auf dem Etikett dieser Umhüllung aufgebracht sein. Bei einzeln umhüllten und anschließend verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an den Letztverbraucher abgegeben werden, muss das Identitätskennzeichen auf der Verpackung aufgebracht sein.

(4) Im Zuge der Durchführung anrechenbarer Beschauen ist das Vorhandensein der Identitätskennzeichnung in jedem Fall zu überprüfen und sind die getroffenen Feststellungen im Beschauprotokoll zu dokumentieren. Anderenfalls kann die Beschau nicht als anrechenbar gewertet werden!

Bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder des Aussehens der Kennzeichnung Bedenken, so ist der für das Unternehmen zuständige Amtstierarzt zu kontaktieren (Informationen über die Person des Veterinärs hat das Unternehmen zu liefern).