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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
- 28.4 Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG)
28.4.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
Die Gebühr beträgt 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit.
Der Wert der verbürgten Verbindlichkeit ergibt sich vorbehaltlich von Sonderregelungen des GebG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Auf die Pro-fisco Klausel des § 22 GebG (siehe Rz 558), die Abgrenzung zwischen schätzbaren und unschätzbaren Leistungen in § 23 GebG (siehe Rz 559 ff) und die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften in § 26 GebG (siehe Rz 583 ff) wird verwiesen.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Sondervorschriften des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG bei Bestandverträgen, wonach für bestimmte wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahreswert anstelle des neunfachen Jahreswertes zu tragen kommt, auf Bürgschaften zur Besicherung des Bestandentgelts auszudehnen (vgl. VfGH 2.12.1985, B 834/84).
Bürgschaftserklärungen mehrerer Personen und Erklärungen mehrerer Personen, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beizutreten, unterliegen der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG iVm § 7 GebG nur im einfachen Betrag, wenn diese Erklärungen sich auf eine (Zahlwort) Verpflichtung beziehen und in einer (Zahlwort) Urkunde abgegeben werden.