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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 21. Mehrere Urkunden über ein Rechtsgeschäft (§ 25 GebG)
21.2. Gebührenpflicht für jede Urkunde
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Grundsätzlich entsteht - dem Urkundenprinzip des Gebührengesetzes entsprechend - die Pflicht zur Entrichtung der Hundertsatzgebühr, die sich aus der entsprechenden Tarifpost des § 33 GebG ableitet, so oft, wie Urkunden über ein Rechtsgeschäft errichtet werden. Somit ist zB von einem Bestandvertrag, wenn neben dem Original eine Gleichschrift ausgefertigt wird, die Bestandvertragsgebühr grundsätzlich zwei Mal zu entrichten.