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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0052-IV/8/2016
gültig von 01.05.2016 bis 02.03.2018
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.1. Einfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Artikel 158a90 Abs. 3 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 dürfen die in Abschnitt 1.1. angeführten Waren nur dann eingeführt werden, wenn
- eine von einer amtlichen Stelle (siehe Abschnitt 1.5.) des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen des Artikel 158as 90 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 und
- falls die Waren für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, ein Analysebulletin eines vom Ursprungsland amtlichen anerkannten Laboratoriums (siehe Abschnitt 1.5.)
vorgelegt wirdvorliegt.
(2) Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind die Bescheinigung und das Analysebulletin in einem einzigen Dokument (V I 1 - siehe Abschnitt 1.2.) auszustellen, wobei die Bescheinigung von einer amtlichen Stelle des Ursprungsdrittlandes und das Analysebulletin von einem amtlich anerkannten Laboratorium im Ursprungsdrittland auszustellen ist.
(3) Aus jenen Drittländern (Ursprungsländern), die keine amtliche Stelle oder kein Laboratorium (siehe Abschnitt 1.5.) benannt haben, ist eine Einfuhr grundsätzlich nicht zulässig.