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Richtlinie des BMF vom 17.06.2008, BMF-010302/0144-IV/8/2008
gültig von 17.06.2008 bis 31.10.2010
AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
- 4. Andere Einschränkungen
4.3. Aktivitäten
Keine Maßnahmen.
4.4. Aktivitäten zur Umgehung der Maßnahmen
Keine Maßnahmen.
5. Warenbeschau
Siehe dazu AH-1110 Abschnitt 4.
6. Beschlagnahme, Verfügungsverbot, Verwertung
Siehe dazu AH-1110 Abschnitt 5.
7. Strafbestimmungen
Für Vergehen gegen die Maßnahmen betreffend Chemiewaffen sind die Strafbestimmungen im § 37 AußHG 2005 anwendbar.
Siehe dazu AH-1130 Abschnitt 1