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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 3 Zollrechtliche Entscheidungen
Artikel 25 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest:
a)Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2,
b)Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 22, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats,
c)Überwachung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.