Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-2500, Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung
-
Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie ersetzt die bisherigen Arbeitsrichtlinien ZK-1370 und ZK-1375.
- 10. Listen
- 10.1. Erläuternde Listen
10.1.4. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Art. 234 Abs. 3 Buchstabe a UZK-DA)
Unter diese Bestimmung fallen:
a)Kunstgegenstände sind folgende Gegenstände:
- Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, vollständig vom Künstler mit der Hand geschaffen, ausgenommen Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topographischen oder ähnlichen Zwecken, handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen (KN-Code 9701);
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiß oder farbig abgezogen wurden (KN-Code 9702);
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern vollständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Höchstzahl von acht Exemplaren (KN-Code 9703). In bestimmten, von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmefällen darf bei vor dem 1. Januar 1989 hergestellten Bildgüssen die Höchstzahl von acht Exemplaren überschritten werden;
- handgearbeitete Tapisserien (KN-Code 5805) und Textilwaren für Wandbekleidung (KN-Code 6304) nach Originalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk;
- Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert;
- Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer Höchstzahl von acht nummerierten und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst;
- vom Künstler aufgenommene Photographien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind; die Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten;
b)Sammlungsstücke sind folgende Gegenstände:
- Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (KN-Code 9704);
- zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (KN-Code 9705);
c)Antiquitäten und andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die älter als hundert Jahre sind (KN-Code 9706).
10.1.5. Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren (Art. 219 UZK-DA)
Unter diese Bestimmung fallen:
A. Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden
1.Kleidung;
2.Toilettenartikel;
3.persönlicher Schmuck;
4.Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör;
5.tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Diapositiven oder Filmen;
6.Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Bändern;
7.tragbare Musikinstrumente;
8.tragbare Plattenspieler mit Schallplatten, tragbare CD-Player mit CD's;
9.tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschließlich Diktiergeräte) mit Bändern;
10.tragbare Rundfunkempfangsgeräte;
11.tragbare Fernsehgeräte;
12.tragbare Schreibmaschinen;
13.tragbare Rechenmaschinen;
14.tragbare Personalcomputer;
15.Ferngläser;
16.Kinderwagen;
17.Rollstühle für Behinderte;
18.Sportausrüstung, wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgeräte, Bergsteigerausrüstung, Taucherausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Munition, Fahrräder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger, Surfbretter, Windsurfer, Golfausrüstung, Flugdrachen, Paragleiter,
19.tragbare Dialyseapparate und ähnliche medizinische Apparate sowie Einwegzubehör;
20.andere offensichtlich persönliche Gegenstände:
- Gebetsteppiche (1 Stk. pro Person),
- Mobiltelefone,
- Waren (Reisemitbringsel), die bei Rundreisen im Drittland eingekauft wurden und offensichtlich zur Mitnahme in das Heimatland des Reisenden bestimmt sind,
- andere.
B. Zu Sportzwecken eingeführte Waren
A.Ausrüstungsgegenstände für Leichtathletik, wie:
- Hürden;
- Speere, Diskusse, Stäbe, Gewichte, Hämmer.
B.Ausrüstungsgegenstände für Ballspiele, wie:
- Bälle aller Art;
- Tennisschläger, Schlaghölzer, Keulen, Stöcke und Ähnliches;
- Netze aller Art;
- Torpfosten.
C.Ausrüstungsgegenstände für Wintersport, wie:
- Skier und Stöcke;
- Schlittschuhe;
- Rodelschlitten und Rennschlitten ("bobsleighs");
- Eisstockausrüstung ("Curling").
D.Sportkleidung, Sportschuhe, Sporthandschuhe, Kopfbedeckungen für den Sport usw. aller Artikel
E.Ausrüstungsgegenstände für Wassersport, wie:
- Kanus und Kajaks;
- Segel- und Ruderboote, Segel, Ruder, Paddel;
- Surfbretter und Segel.
F.Motorfahrzeuge und -boote, wie Kraftfahrzeuge, Motorräder, Motorboote:
G.Ausrüstungsgegenstände für verschiedene Veranstaltungen, wie:
- Sportwaffen und Munition;
- Fahrräder ohne Motor;
- Pfeile und Bogen;
- Fechtausrüstung;
- Gymnastikausrüstung;
- Kompasse;
- Sportmatten und Tatami-Matten;
- Ausrüstung für Gewichtheben;
- Reitausrüstung und Sulkys;
- Paragleiter, Flugdrachen, Segelflugzeuge, Sportflugzeuge für Motorkunstflug, Windsurfer;
- Bergsteigerausrüstung;
- Musikkassetten für Veranstaltungen.
H.Hilfsausrüstungsgegenstände, wie:
- Mess- und -Anzeigegeräte;
- Apparate für Blut- und Urinuntersuchungen.
10.1.6. Werbematerial für den Fremdenverkehr (ex Art. 225 UZK-DA)
Unter diese Bestimmung fallen:
a)Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Mitgliedstaates der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse;
b)Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung;
c)Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen, die zu unentgeltlichen Vorführungen bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung verkauft werden;
d)eine angemessene Anzahl von Fahnen;
e)Diarahmen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative;
f)Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.
10.1.7. Verwendungszwecke für Tiere (Art. 223 UZK-DA)
Unter diese Bestimmung fallen:
1.Dressur
2.Training
3.Zucht
4.Beschlagen oder Wiegen
5.Tierärztliche Behandlung
6.Prüfen (zB im Hinblick auf einen Kauf)
7.Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen
8.Vorstellungen (Zirkustiere, usw.)
9.Reisen (Haustiere von Reisenden)
10.Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blindenhunde, usw.)
11.Rettungseinsätze
12.Weiden, auch als Wanderherde
13.Arbeitsleistung einschließlich Beförderung
14.Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift, usw.)
10.1.8. Betreuungsgut für Seeleute (Art. 220 UZK-DA)
Unter diese Bestimmung fallen:
a)Bücher und Druckschriften, wie:
- Bücher aller Art;
- Fernlehrgänge;
- Zeitungen und Zeitschriften;
- Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungsdienste.
b)Bild- und Tonmaterial, wie:
- Apparate zur Wiedergabe von Ton und Bild;
- Tonbandgeräte;
- Rundfunk-, Fernsehempfangsgeräte;
- Projektoren;
- Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung);
- belichtete und entwickelte Filme;
- Diapositive;
- Videobänder.
c)Sportartikel, wie:
- Sportbekleidung;
- Bälle aller Art;
- Schläger und Netze;
- Deckspiele;
- Geräte für Leicht- und Schwerathletik;
- Gymnastikgeräte.
d)Gegenstände zum Zeitvertreib, wie:
- Gesellschaftsspiele;
- Musikinstrumente;
- Geräte und Zubehör für Laienspiele;
- Malgeräte, Schnitzwerkzeug, Werkzeug für Holz- und Metallarbeiten, Teppichknüpfgeräte, usw.
e)Kultgegenstände;
f)Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut.