Richtlinie des BMF vom 01.07.2008, BMF-010307/0161-IV/7/2008 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013

MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"

0.Übersicht

(1) Für die im Warenkreis des Artikels 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der VO (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) angeführten Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch kann unter Einhaltung der Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Der Warenkreis wird in Anhang I Teil XV der Verordnung eingehender aufgeführt (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe o der VO (EG) Nr 1234/2007).

(2) Zweck der Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist es, den Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auszugleichen.

(3) Neben den unter Abschnitt 1. beschriebenen Grundregeln, welche in jedem Fall zu beachten sind, existieren bei der Ausfuhr von lebenden Rindern und bei bestimmten Rindfleischerzeugnissen Sonderbestimmungen (siehe Abschnitt 2., "Lebende Rinder" und Abschnitt 3., "Rindfleischerzeugnisse").