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Richtlinie des BMF vom 04.09.2012, BMF-010313/0667-IV/6/2012
gültig von 04.09.2012 bis 30.04.2016
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
Beachte
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Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.12., 3.2. und 22. c) sowie die Streichung von Anhang I. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
5. Ausfuhranmeldung durch andere Formen der Willensäußerung (Konkludente Ausfuhranmeldung)
Unter konkludenter Ausfuhranmeldung ist eine Ausfuhranmeldung durch andere Formen der Willensäußerung zu verstehen.
Weitere Einzelheiten über das Verfahren mit konkludenter Zollanmeldung in der Ausfuhr sind der Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein" (ZK-0610 Abschnitt 4.) zu entnehmen.