Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0610, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein"
- 0. Begriffsbestimmungen
0.20. Vertreter/Vertretung
Die Beteiligten des Zollverfahrens können sich durch natürliche Personen, wenn sie geschäftsfähig sind, oder auch durch Gesellschaften (juristische Personen, Personenvereinigungen des Handelsrechts, Erwerbsgesellschaften) vertreten lassen.
Folgende Arten der Vertretung sind vorgesehen (Art. 5 Abs. 2 ZK):
- direkte Vertretung; der Vertreter handelt im Namen und für Rechnung einer anderen Person. Im Falle einer Zollschuldentstehung ist die vertretene Person Zollschuldner
- indirekte Vertretung; der Vertreter handelt im eigenen Namen und für Rechnung einer anderen Person. Zollschuldner sind in diesem Fall sowohl der Vertreter als auch die vertretene Person.
Zur geschäftsmäßigen Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen kommen als Bevollmächtigte folgende direkte Vertreter in Betracht:
- Natürliche Personen, wenn es sich um in der Gemeinschaft ansässige Notare, Anwälte oder Wirtschaftstreuhänder sowie Spediteure handelt - siehe § 38 ZollR-DG i. V. m. Art. 64 ZK; Notare, Anwälte oder Wirtschaftstreuhänder können ohne Vorlage einer Vollmacht tätig werden; in den übrigen Fällen bedarf es der Vorlage einer Vollmacht.
- Juristische Personen und Gesellschaften, wobei eine geschäftsmäßige Vertretung nur durch in der Gemeinschaft ansässige Speditions- oder Eisenbahnunternehmen sowie durch Wirtschaftstreuhandgesellschaften und Rechtsanwaltspartnerschaften zulässig ist; Wirtschaftstreuhandgesellschaften sowie Rechtsanwaltspartnerschaften können ohne Vorlage einer Vollmacht tätig werden; in den übrigen Fällen bedarf es der Vorlage einer Vollmacht; sie handeln durch natürliche Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Zollabfertigungen eingesetzt werden; bezüglich der Legitimierung nicht amtsbekannter Zolldeklaranten und Frachtführer siehe Zusatz 2.
Zusatz:
1. Eine geschäftsmäßige Vertretung ist anzunehmen, wenn die Vertretung nicht nur in Einzelfällen, sondern zumindest mit gewisser Häufigkeit vorgenommen wird.
2. Für jeden Bevollmächtigten genügt eine Vollmacht, die keiner Annahme durch ein Zollamt bedarf. Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Sinne des § 83 Abs. 1 BAO können den Zollämtern auch Ablichtungen (einschließlich Telefax) der Originalvollmacht vorgelegt werden; diese Ablichtungen sind, wenn sie keine - auch keine private - Beglaubigung enthalten, nicht gebührenpflichtig; ein Vermerk darüber, wo sich das Original befindet, ist keine Beglaubigung. Eine Beglaubigung ist nur zu verlangen, wenn die Ablichtung Grund zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original gibt. Amtsbekannte Vollmachtverhältnisse (zB derselbe Spediteur schreitet immer für einen bestimmten Anmelder ein) bedürfen gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises, also auch nicht der Vorlage einer Kopie der Vollmacht. Die Zollämter haben unter Berücksichtigung der anstehenden Darstellungen mit denen bei ihnen laufend tätigen Bevollmächtigten den praktischen Notwendigkeiten Rechnung tragende Absprachen zu treffen. Über Schwierigkeiten, die sich aus einem angenommenen, tatsächlich aber nicht bestehenden Vollmachtverhältnis ergeben, ist im kurzen Wege (Telefon, Telefax, E-Mail) dem Bundesministerium für Finanzen zu berichten.
0.20.1. Vertreterindikation
Die im Datenfeld "Anmelder/Vertreter-Indikation" (Feld 14) erforderlichen Codes betreffend den Status des Anmelders oder seines Vertreters sind in der e-zoll Codeliste NC_18000 wie folgt enthalten.
1
Anmelder
2
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex) des Versenders *)
3
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Versenders
4
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers *)
5
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers
6
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich
ZK-0610 GZ BMF-010313/0045-IV/6/2007 idF GZ BMF-010313/0616-IV/6/2009 vom 22. Juli 2009
des Zollkodex) des Auftraggebers *)
7
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Auftraggebers
*) Bei direkter Vertretung ist die vertretene Person (Versender, Empfänger oder Auftraggeber) Anmelder; diese muss somit in der Gemein- schaft ansässig sein (Artikel 64 Abs. 2 b) ZK)
0.20.2. Definitionen
- Provider (= Verfasser/Übermittler der Zollanmeldung in e-zoll):
Eine Person, die über eine e-zoll Bewilligung verfügt und das e-zoll System anderen Firmen zur Verfügung stellt; also derjenige, der von einem anderen beauftragt worden ist, für diesen als Provider eine Zollanmeldung in seinem eigenen System zu erfassen und über dieses die Zollanmeldung abzugeben (zu versenden); damit dem Provider aus der Anmeldung keinerlei Verpflichtungen (Provider hat keine Möglichkeit eigenes Abgabenkonto zur Verfügung zustellen) entstehen, ist für diesen immer eine Vollmacht des Anmelders/Vertreters erforderlich.
Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode" (Feld 44): Code "2PRO"
- Definition: Dokumentenartencode "2PRO = Provider mit direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich"
- Auftraggeber:
Eine Person, die einen Dienstleister (idR. Spediteur) mit der Zollabwicklung beauftragt, ohne selbst Versender oder Empfänger zu sein, und die ggf. auch die Entrichtung der Abgaben übernimmt. Der Auftraggeber wird dadurch zum Anmelder (bei direkter Vertretung) bzw. indirekt Vertretenen und es entstehen dementsprechende Verpflichtungen (Zollschuldner bzw. Gesamtschuldverhältnis) welche durch die Dokumentation des Vertretungsverhältnisses (6 oder 7) zum Ausdruck gebracht werden. Die Beauftragung bzw. Bevollmächtigung durch den Auftraggeber ist ggf. entsprechend nachzuweisen.
Angabe im Datenfeld "Dokumentenartencode" (Feld 44): Code 5ATG + UID des Auftraggebers
- Definition: Dokumentenartencode "5ATG = Auftraggeber bei Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Zollkodex"
- Zollschuldner:
Gemäß Artikel 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder.
Im Falle der indirekten Vertretung ist neben dem Vertreter (=Anmelder) auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird; d.h., dass auch die vertretene Person für den zu entrichtenden Abgabenbetrag haftet und für dessen Entrichtung erforderlichenfalls herangezogen werden kann.
0.20.3. Angaben in der Zollanmeldung:
Hinweis:
Bei den nachfolgend angeführten Sachverhalten handelt es sich um eine taxative Auflistung derselben. Andere Varianten der Vertretungen sind nicht zulässig.
Sachverhalt
Zoll-schuldner
Feld 14 Anmelder Vertreter
Feld 14 WBbB
Abg-Kto
Art. 231
Feld 54 RIN
Vollmacht zw. Vers/Empf/ Auftragg u. Sped bzw. Sped u. Provider
Feld 44
Vertreterindikation: 1 - Anmelder
1.1.
Empfänger verzollt für sich selbst auf eigenes Abg-Kto.
Empfänger
Empfänger
Empfänger
---
Empfänger
N
---
1.2.
Empfänger verzollt für sich selbst auf eigenes Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Empfänger
Empfänger
Provider
Empfänger
---
Provider
Empfänger->Provider
2PRO
1.3.
Versender verzollt für sich selbst auf eigenes Abg-Kto.
Versender
Versender
Versender
---
Versender
N
---
1.4.
Versender verzollt für sich selbst auf eigenes Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Versender
Versender
Provider
Versender
---
Provider
Versender->Provider
2PRO
Vertreterindikation: 2 - direkter Vertreter des Versenders
2.1.
Spediteur verzollt für Versender direkt auf Versender-Abg-Kto
Versender
Spediteur
Versender
---
Spediteur
Versender->Spediteur
2VMT
2.2.
Spediteur verzollt für Versender direkt auf Spediteur-Abg-Kto (Art. 231)
Versender
Spediteur
Spediteur
JA
Spediteur
Versender->Spediteur
2*231 2VMT
2.3.
Spediteur verzollt für Versender direkt auf Versender-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Versender
Spediteur
Provider
Versender
---
Provider
Versender->Spediteur + Spediteur->Provider
2VMT 2PRO
2.4.
Spediteur verzollt für Versender direkt auf Spediteur-Abg-Kto (Art.231), beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Versender
Spediteur
Provider
Spediteur
JA
Provider
Versender->Spediteur + Spediteur->Provider
2*231 2VMT 2PRO
Vertreterindikation: 3 - indirekter Vertreter des Versenders
3.1.
Spediteur verzollt für Versender indirekt auf Spediteur-Abg-Kto
Versender + Spediteur
Spediteur
Spediteur
---
Spediteur
N
---
3.2.
Spediteur verzollt für Versender indirekt auf Versender-Abg-Kto.; dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung
Versender + Spediteur
Spediteur
Versender
---
Spediteur
N
---
3.3.
Spediteur verzollt für Versender indirekt auf Spediteur-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Versender + Spediteur
Spediteur
Provider
Spediteur
---
Provider
Spediteur->Provider
2PRO
3.4.
Spediteur verzollt für Versender indirekt auf Versender-Abg-Kto., dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Versender + Spediteur
Spediteur
Provider
Versender
---
Provider
Spediteur->Provider
2PRO
Vertreterindikation: 4 - direkter Vertreter des Empfängers
4.1.
Spediteur verzollt für Empfänger direkt auf Empfänger-Abg-Kto
Empfänger
Spediteur
Empfänger
---
Spediteur
Empfänger->Spediteur
2VMT
4.2.
Spediteur verzollt für Empfänger direkt (Art.231) auf Spediteur-Abg-Kto.
Empfänger
Spediteur
Spediteur
JA
Spediteur
Empfänger->Spediteur
2*231 2VMT
4.3.
Spediteur verzollt für Empfänger direkt auf Empfänger-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Empfänger
Spediteur
Provider
Empfänger
---
Provider
Empfänger->Spediteur + Spediteur->Provider
2VMT 2PRO
4.4.
Spediteur verzollt für Empfänger direkt (Art.231) auf Spediteur-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Empfänger
Spediteur
Provider
Spediteur
JA
Provider
Empfänger->Spediteur + Spediteur->Provider
2*231 2VMT 2PRO
Vertreterindikation: 5 - indirekter Vertreter des Empfängers
5.1.
Spediteur verzollt für Empfänger indirekt auf Spediteur-Abg-Kto
Empfänger + Spediteur
Spediteur
Spediteur
---
Spediteur
N
---
5.2.
Spediteur verzollt für Empfänger indirekt auf Empfänger-Abg-Kto; dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung
Empfänger + Spediteur
Spediteur
Empfänger
---
Spediteur
N
---
5.3.
Spediteur verzollt für Empfänger indirekt auf Spediteur-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Empfänger + Spediteur
Spediteur
Provider
Spediteur
---
Provider
Spediteur->Provider
2PRO
5.4.
Spediteur verzollt für Empfänger indirekt auf Empfänger-Abg-Kto, dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Empfänger + Spediteur
Spediteur
Provider
Empfänger
---
Spediteur
Spediteur->Provider
2PRO
Vertreterindikation: 6 - direkter Vertreter des Auftraggebers
6.1.
Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + UID) direkt auf Auftraggeber-Abg-Kto
Auftraggeber
Spediteur
Auftraggeber
---
Spediteur
Auftraggeber ->Spediteur
5ATG + UID 2VMT
6.2.
Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + UID) direkt auf Spediteur-Abg-Kto (Art.231)
Auftraggeber
Spediteur
Spediteur
JA
Spediteur
Auftraggeber ->Spediteur
5ATG + UID 2*231 2VMT
6.3.
Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + UID) direkt auf Auftraggeber-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Auftraggeber
Spediteur
Provider
Auftraggeber
---
Spediteur
Auftraggeber ->Spediteur + Spediteur->Provider
5ATG + UID 2VMT 2PRO
6.4.
Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + UID) direkt auf Spediteur-Abg-Kto (Art.231), beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Auftraggeber
Spediteur
Provider
Spediteur
JA
Spediteur
Auftraggeber ->Spediteur + Spediteur->Provider
5ATG + UID 2*231 2VMT 2PRO
Vertreterindikation: 7 - indirekter Vertreter des Auftraggebers
7.1.
Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + UID) indirekt auf Spediteur-Abg-Kto
Auftraggeber + Spediteur
Spediteur
Spediteur
---
Spediteur
N
5ATG + UID
7.2.
Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + UID) indirekt; dieser übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung
Auftraggeber + Spediteur
Spediteur
Auftraggeber
---
Spediteur
N
5ATG + UID
7.3.
Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + UID) indirekt auf Spediteur-Abg-Kto, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung
Auftraggeber + Spediteur
Spediteur
Provider
Spediteur
---
Spediteur
Spediteur->Provider
5ATG + UID 2PRO
7.4.
Spediteur verzollt für Auftraggeber (Code 5ATG + UID) indirekt, beauftragt aber eine andere Person (=Provider; zB 2. Spediteur) mit der Übermittlung d. Anmeldung; Auftraggeber übernimmt als Gesamtschuldner bereits die Entrichtung
Auftraggeber + Spediteur
Spediteur
Provider
Auftraggeber
---
Spediteur
Spediteur->Provider
5ATG + UID 2PRO
0.21. Wiederausfuhr 2)
Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, somit nach Beendigung
- der vorübergehenden Verwahrung
- des Zolllagerverfahrens,
- der aktiven Veredelung,
- der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung
und
- der vorübergehende Verwendung,
oder
- die Verbringung aus einer Freizone oder Freilager ins Drittland.
Auf die Wiederausfuhr finden im Allgemeinen die Bestimmungen der Ausfuhr sinngemäß Anwendung, wobei zusätzlich gegebenenfalls die besonderen Bestimmungen für die Beendigung des betreffenden Zollverfahrens zu beachten sind.
2) vgl. Art. 182 Absatz 3, 3. und 4. Satz ZK
0.22. Zollanmeldung (Art. 61 ZK)
Die Zollanmeldungen können wie folgt abgegeben werden:
- schriftlich,
- mit Mitteln der Datenverarbeitung, sofern dies von der Zollbehörde bewilligt wird,
- mündlich
oder
- durch eine Handlung, die den Willen einer Überführung von Waren in ein Zollverfahren bekundet.