

- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Ausfuhrverfahren
- Kapitel 1 Endgültige Ausfuhr
Artikel 792a
(1) Verlassen die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht, so unterrichtet der Ausführer oder der Anmelder unverzüglich die Ausfuhrzollstelle. Gegebenenfalls ist das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dieser Zollstelle zurückzugeben. Die Ausfuhrzollstelle erklärt die Ausfuhranmeldung für ungültig.
(2) Bewirkt im Falle des Artikels 793a Absatz 6 oder des Artikels 793b eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebietes beendet wird, so dürfen die betreffenden Unternehmen oder Behörden den geänderten Vertrag nur mit Zustimmung der in Artikel 793 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zollstelle oder im Falle eines Versandvorgangs der Abgangsstelle erfüllen. Das Exemplar Nr. 3 ist der Ausfuhrzollstelle zurückzugeben, die die Anmeldung für ungültig erklärt.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: 9ccd4dd7-19f0-4e7a-b87e-69ec7e408cd8 |
