Richtlinie des BMF vom 12.01.2009, BMF-010203/0016-VI/6/2009 gültig von 12.01.2009 bis 10.12.2009

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
  • 11.3 Land- und Forstwirtschaft (zuletzt LuF PauschVO 2006, BGBl II Nr. 258/2005)
  • 11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (siehe auch § 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung)

11.3.7.2 Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten

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Urproduktion ist die Herstellung eines Produktes mit Hilfe von Naturkräften bis zu einer Zustandsstufe, die marktfähig ist. Unter Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten versteht man Verkäufe von be- und/oder verarbeiteten (eigenen oder zugekauften) Urprodukten an jedermann, also nicht nur an Letztverbraucher (zB Bauernmärkte), sondern auch an Handelsketten, an den Lebensmitteleinzelhandel oder an die Gastronomie.

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Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung eines Urproduktes zur Land- und Forstwirtschaft ist, dass die Be- und/oder Verarbeitung nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor,

  • wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25% der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet und
  • wenn die Einnahmen aus der Be-und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro, inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten.
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Bei mehreren Nebenbetrieben oder Nebenerwerben ist die Umsatzgrenze für den Gesamtumsatz aus allen Nebenbetrieben bzw. Nebenerwerben zusammen maßgeblich.

Die Einnahmen aus der Veräußerung be- und/oder verarbeiteter Produkte sind aufzuzeichnen. Anders hingegen ist die Rechtslage bei der Urproduktion. Da der Gewinn aus der Veräußerung von Urprodukten bei vollpauschalierten Betrieben bis zu einem EinheitswertGesamteinheitswert von 900.000 S65.500 Euro (ab 2001: 65.500Forsteinheitswert bis 11.000 Euro) auch weiterhin durch die Pauschalierung abgegolten ist, müssen die Einnahmen aus der Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer nicht aufgezeichnet werden.

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Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 bewegt, liegt grundsätzlich Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor. Bei Ermittlung des Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten sind die Betriebsausgaben zwingend mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen.

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Ob noch Urproduktion oder bereits Be- und/oder Verarbeitung vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, die durch § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sowie durch die Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, geprägt ist. Hinsichtlich der steuerlichen Abgrenzung einzelner Produkte ist daher grundsätzlich die Verwaltungspraxis des Gewerberechtes heranzuziehen. Solange sich die Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung 1994 bewegt, liegt Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor.

4220

Fassung bis zur Veranlagung 2008:

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur Urproduktion (demonstrative Aufzählung):

Urproduktion (abpauschaliert)

Nebengewerbe bzw. häusliche Nebenbeschäftigung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Entspricht der Be- und/oder Verarbeitung im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (Einnahmen sind aufzeichnungspflichtig und gesondert zu versteuern)

1. Fische, Fleisch und Fleischwaren

Fische, frisch

Geflügel (Puten, Gänse, Enten, Hühner)

Hasen, Kaninchen

Lämmer und Schafe ungeteilt oder in Hälften,

Rinderfünftel

Schnecken

Schweine, Schweinehälften, Spanferkel

 

Tauben, Wachteln

Wild

Wild aus Fleischproduktionsgattern

 

Brathühner (roh)

Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt, filetiert

Fleisch von Schweinen, Rindern, Ziegen, Pferde, Geflügel usw. (roh und tiefgefroren)

Blutwürste

Brat- und Dauerwürste, roh und geselcht

Fleisch- und Lungenstrudel

Fleisch-, Grammel-, Leberknödel

 

Fleischlaibchen, Faschiertes

Geselchtes, Grammeln, Haussulz, Hauswürste

Innereien, Leberpasteten, Leberwürste

Presswurst, Saumaisen

Schinken

Schmalz, Bratenfett

Schweinsbraten (kalt)

Speck, Surfleisch, Verhackert

2. Milch und Milchprodukte

Kuhmilch, roh und pasteurisiert

Schaf- oder Ziegenmilch

Rahm, Sauerrahm, Schlagobers

Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch eingelegt in Öl)

Almkäse und Almbutter

Stutenmilch

 

Bierkäse

Butter, Landbutter, Butteraufstriche

Buttermilch, Butterschmalz, Jogurt, Fruchtjogurt, Mischgetränke, Kefir

Liptauer, Quargel

Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl)

Topfen und Topfenaufstriche

Topfen- und Käseknödel

Schnitt- und Hartkäse

3. Getreide und Backwaren

Getreide

 

Apfelstrudel, Apfelschlangen

Backwaren, allgemein (auch aus Buchweizen, Grünkeim oder Dinkel)

Brot (Hausbrot, Vollkornbrot), Fladenbrot, Zelten

Dinkelreis

Fruchtknödel, Gebäck in Fett gebacken

gebackene Mäuse

gekeimtes Getreide (Keime, Sprossen)

Germmehlspeisen, Grammelbäckereien

Grieß, Grünkernmehl, Schrot, Vollmehl

Kekse, Kleingebäck, Kletzenbrot, Früchtebrot

Krapfen, Kräuterbrösel

Lebkuchen, Mohnkrapfen, Nussstrudel, Strudel Obstblechkuchen, Obstkuchen, Pofesen

Prügelkrapfen, Prügeltorte, Schmergebäck

4. Obst, Gemüse, Blumen und andere gärtnerische Erzeugnisse

Schnittblumen

Beeren

Gemüse (Kraut, Zwiebel, Erdäpfel usw.)

Hülsenfrüchte

Jungpflanzen von Gemüse und Obst

Kastanien (Edelkastanien)

Kürbiskerne, Sonnenblumenkerne

Linsen, Mohn, Nüsse

Obst (Tafel- und Pressobst)

Obst- und Ziersträucher

Pilze, auch Zuchtpilze

Sauerkraut, Salat, Suppengrün

Kräuter, getrocknet (für Tee und Gewürze)

Topfpflanzen, Zierpflanzen


 

Apfelschnitten getrocknet

Birnenmehl, Dörrobst, Essiggemüse;

Früchte eingelegt

Gelees, Kompotte, Konfitüren, Marmeladen

Kränze, Buketts

Kräuterduftkissen

Sojabohnen, geröstet und gesalzen

Trockenblumengestecke

5. Getränke

Most (Obstwein aus Äpfeln oder Birnen)

Obststurm

Süßmost

Traubenmost und Traubensturm

Wein

Beerenwein

 

Edelbrände

Weinbrand

Eierlikör, Liköre

Essig

Gemüsesäfte, Obst- und Beerensäfte

Schaumwein, Sekt, Holundersekt, Met

6. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Brennholz, Hackschnitzel, Rindenabfälle

Christbäume, Forstpflanzen

Reisig, Schmuckreisig

 

Bretter

Holzspäne

Rundholz gefräst

Schindeln

7. Sonstige Erzeugnisse

Eier

Daunenfedern, Haare

Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Wachs

Komposterde, Humus

Naturdünger, Mist

Rasenziegel

Angora- oder Schafwolle (solange nicht gesponnen)

 

Ätherische Öle, Technische Öle,; Essenzen

Speiseöle aus Sonnenblumen, Kürbis, Raps und dgl.

Binderwaren (einfach)

gefärbte Eier, bemalte Eier (nicht zum Verzehr)

selbstgegerbte Felle

Gewürzbilder, Gewürzsträuße

Leinenstickereien

Schnitzereien aus Holz

gesponnene Angora- oder Schafwolle

Fassung ab der Veranlagung 2009:

Als Urprodukte gelten (Aufzählung entsprechend Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, Abweichung nur in Z 6, siehe dazu unten):

1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;

2. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse;

3. Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst), Silage;

4. Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee- und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen;

5. Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup;

6. Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz;

7. Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Wachs, Komposterde, Humus, Naturdünger, Mist, Gülle, Rasenziegel, Heu (auch gepresst), Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallende Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und dergleichen.

Entgegen § 1 Z 6 Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, gelten folgende Produkte steuerlich nicht als Urprodukte:

  • Rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz.