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- Anhänge III, IIIA und IIIB sowie IV und IVA der EG-VerbringungsV
Anhang IV - Liste von Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen ("Gelbe" Abfallliste)
Teil I
Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 8.3.):
1.In Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar:
Y46 |
Haushaltsabfälle * |
Y47 |
Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen |
Y48 |
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:
-Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich **** aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere: -Polyethylen (PE) -Polypropylen (PP) -Polystyrol (PS) -Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) -Polyethylenterephthalat (PET) -Polycarbonate (PC) -Polyether -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich **** aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: -Harnstoff-Formaldehyd-Harze -Phenol-Formaldehyd-Harze -Melamin-Formaldehyd-Harze -Epoxidharze -Alkydharze -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich **** aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: ***** -Perfluorethylen/-propylen (FEP) -Perfluoralkoxyalkane: -Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) -Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) -Polyvinylfluorid (PVF) -Polyvinylidenfluorid (PVDF) -Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling ****** jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen *** sind. ------------------------- *Es sei denn, diese sind als Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft. **Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. ***In Bezug auf den Begriff ,nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen' können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. **** In Bezug auf den Begriff ,nahezu ausschließlich' können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. ***** Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen. ****** Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. |
2.In Anlage VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar:
A1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE |
|
A1010 |
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
jedoch ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) unter B1020 ausdrücklich aufgeführten Abfälle. |
A1020 |
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
|
A1030 |
Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
|
A1040 |
Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
|
A1050 |
Galvanikschlämme |
A1060 |
Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle |
A1070 |
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. |
A1080 |
Abfälle von in Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
A1090 |
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht |
A1100 |
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen |
A1110 |
Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1120 |
Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
A1130 |
Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen |
A1140 |
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren |
A1150 |
Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Anhang III (Grüne Abfallliste) (7) aufgeführt sind |
A1160 |
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert |
A1170 |
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Batterien bestehen. In Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengenenthalten, dass sie dadurch gefährlich werden |
A1180 |
Dieser Eintrag gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Teil II von Anhang III (Grüne Abfallliste), sofern zutreffend. |
A1190 |
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB (8), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
A2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN |
|
A2010 |
Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern |
A2020 |
Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle |
A2030 |
Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle |
A2040 |
Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2080) |
A2050 |
Asbestabfälle (Staub und Fasern) |
A2060 |
Dieser Eintrag gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Teil II von Anhang III (Grüne Abfallliste), sofern zutreffend. |
A3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN |
|
A3010 |
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen |
A3020 |
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind |
A3030 |
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind |
A3040 |
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten |
A3050 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B4020) |
A3060 |
Nitrocelluloseabfälle |
A3070 |
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen |
A3080 |
Etherabfälle, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle |
A3090 |
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3100) |
A3100 |
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3090) |
A3110 |
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3110) |
A3120 |
FLUFF - Schredderleichtfraktion |
A3130 |
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen |
A3140 |
Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle |
A3150 |
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln |
A3160 |
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln |
A3170 |
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) |
A3180 |
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg (9) |
A3190 |
Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) |
A3200 |
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2130) |
A3210 |
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Anhang III sowie den Eintrag Y48 in diesem Anhang) |
A4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN |
|
A4010 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle |
A4020 |
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen |
A4030 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten (10) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind |
A4040 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (11) |
A4050 (12) |
Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
|
A4060 |
Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen |
A4070 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B4010) |
A4080 |
Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle) |
A4090 |
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2120) |
A4100 |
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle |
A4110 |
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
|
A4120 |
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind |
A4130 |
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen |
A4140 |
Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten (13) ist und welche den Gruppen in Anlage I des Basler Übereinkommens entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind |
A4150 |
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind |
A4160 |
In Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2060) |
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a)In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste B sind als Verweisungen auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.
b)Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte "ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle" als Verweisung auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.
c)Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
d)Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
e)Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.
f)Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
EU48 |
Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen. |
-------------------------
(7)Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste) (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
(8)PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.
(9)Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
(10)"Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
(11)Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
(12)Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II des Anhangs IV (Gelbe Abfallliste) zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
(13)"Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
Teil II
Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 8.3.):
METALLHALTIGE ABFÄLLE |
|||
AA010 |
2619 00 |
Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie (14) |
|
AA060 |
2620 50 |
Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (15) |
|
AA190 |
|
8104 20 |
brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren. |
VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, |
|||
AB030 |
andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen |
||
AB070 |
Gießereisand |
||
AB120 |
ex |
2812 90 |
anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen |
AB130 |
Sandstrahlrückstände |
||
AB150 |
ex |
3824 90 |
nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
VORWIEGEND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, |
|||
AC060 |
ex |
3819 00 |
Hydraulikflüssigkeit |
AC070 |
ex |
3819 00 |
Bremsflüssigkeit |
AC080 |
ex |
3820 00 |
Frostschutzmittel |
AC150 |
Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
||
AC160 |
Halone |
||
AC170 |
ex |
4403 10 |
Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
AC250 |
Grenzflächenaktive Stoffe |
||
AC260 |
ex |
3101 |
Flüssiger Schweinemist; Fäkalien |
AC270 |
Abwasserschlamm |
||
AC300 |
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I) |
||
ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH |
|||
AD090 |
ex |
3824 90 |
anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder photografischen Materialien |
AD100 |
Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbais, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen |
||
AD120 |
ex |
3914 00 |
Ionenaustauschharze |
AD150 |
als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (zB Biofilter) |
||
VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, |
|||
RB020 |
ex |
6815 |
Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
-------------------------
(14)Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
(15)Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.