Richtlinie des BMF vom 26.07.2012, BMF-010311/0078-IV/8/2012 gültig von 26.07.2012 bis 30.09.2012

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Schusswaffen

(1) Als Schusswaffen gelten gemäß § 2 WaffG Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.

(2) Die Schusswaffen werden in vier Kategorien eingeteilt:

a)Waffen derKategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial) - siehe Abschnitt 1.3.;

b)Schusswaffen der Kategorie B - siehe Abschnitt 1.4.;

c)Schusswaffen der Kategorie C - siehe Abschnitt 1.5.;

d)Schusswaffen der Kategorie D - siehe Abschnitt 1.6.

(3) Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einreihung der Schusswaffen in die jeweilige Kategorie ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu kontaktieren.

(4) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(5) Bei einem gezogenen (gedrehten) Lauf gibt es Züge und Felder. Durch diese Einrichtung erhält das Geschoß eine Flugstabilisierung.

(6) Ein glatter Lauf besitzt keine Züge und Felder.

(7) In der Anlage 1 sind diejenigen Waffen, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur angeführt Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7479" anzugeben..