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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1140, Arbeitsrichtlinie "Aktive Veredelung"
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Die substantiellen Änderungen wurden in den Abschnitten 1.3.1.1., 2.1.2.2.1.3., 3.1., 3.1.9.1., 6.1. und 6.6.2.4.2.1. durchgeführt und es wurde der Arbeitsrichtlinie ein neuer Anhang 1 angefügt. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 6. ANLAGEN
6.4. Richtlinien zur Bewilligungserteilung
6.4.1. Allgemeines
Soweit nachstehend nicht Anderweitiges festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Aktive Veredelung sinngemäß. Für neu zu erteilende oder umfassend zu ändernde Bewilligungen ist ausschließlich die Standardsetvorlage Wirtschaftliche Verfahren/besondere Verwendung - Bewilligung (SET113) zu verwenden. Das Zusatzblatt-Aktive Veredelung (SET114) ist nur zu verwenden, wenn die Äquivalenz oder die Globale Überführung bewilligt wird. Der Bewilligung ist immer die standardisierte Anlage 1 (SET138 für das Nichterhebungsverfahren oder SET139 für das Verfahren der Zollrückvergütung) anzuschließen. Diese enthält den Mindeststandard an erforderlichen, die einzelnen Bewilligungspunkte ergänzenden Regelungen und ist nötigenfalls anzupassen. Ergänzungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Trifft ein Punkt oder eine Textpassage der Bewilligungsvorlage oder der Anlage nicht zu, ist "entfällt" zu vermerken bzw. der Text zu löschen oder zu streichen.
6.4.2. Zu den einzelnen Punkten der Bewilligung
6.4.2.1. Grundbewilligung
Bewilligungsnummer
Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen.
1 Bewilligungsinhaber, FA-/St.Nr.
siehe Merkblatt Za 223
1a Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag
vom:
(TT.MM.JJJJ)
Bezugsnummer
ggf. firmeninterne Aktenzahl, Referenznummer, Zeichen, usw. des Antrages
2 Zollverfahren
siehe Merkblatt Za 223
3 Art der Bewilligung
siehe Merkblatt Za 223
4 Zusatzblätter
siehe Merkblatt Za 223
5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen
festzulegen sind:
- Art und Umfang der Aufzeichnungen (Mindesterfordernisse)
- Ort (Anschrift), an dem die Aufzeichnungen geführt werden (bei einzigen Bewilligungen muss dies der Ort der Hauptbuchhaltung sein)
- ggf. Anerkennung der Buchhaltung als Aufzeichnungen
- Hinweis auf die Anzeigepflicht "PN" bei Ausstellung von Präferenznachweisen bei Anwendungsfällen des "Drawback"- Verbots.
6 Geltungsdauer der Bewilligung
6a: Beginn der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ)
Soll die Bewilligung nicht rückwirkend erteilt werden, ist das Approbationsdatum anzugeben. Bei rückwirkender Erteilung darf der Rückwirkungszeitraum nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung betragen. Auch bei rückwirkender Erteilung dürfen die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern nicht überschritten werden.
6b:
Anzugeben ist der Tag, an dem die Geltungsdauer der Bewilligung endet (TT.MM.JJJJ). Zu beachten sind die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern.
7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen
Sofern im Einzelfall wirtschaftlich vertretbar (zB Ausbesserungen, nicht auftragsspezifische Rahmenbewilligungen, die nicht sensible Einfuhrwaren betreffen), können in begründeten Ausnahmefällen auch mengen- und/oder wertmäßig unbegrenzte Bewilligungen erteilt werden. Unter Punkt 7 ist in diesen Fällen "unbegrenzt" zu vermerken. Die Gründe für die angenommene wirtschaftliche Vertretbarkeit sind im Bewilligungsakt zu dokumentieren.
Hinweis zu Abschnitt 1.1.7.3.3.
Zur Überprüfung des angegebenen wirtschaftlichen Codes für nicht sensible Einfuhrwaren (500.000 Euro Grenze pro Kalenderjahr laut AnhangAnhang 70 ZK-DVO 70) kann der Jahreszollwert pro KN-Code über die Wertangaben pro Bewilligungszeitraum (Geltungsdauer) im Antrag hochgerechnet werden.
8 Veredelungserzeugnisse
Veredelungserzeugnisse sind als Haupt- (HVE) oder Nebenveredelungserzeugnisse (NVE) zu kennzeichnen. Nebenveredelungserzeugnisse, die nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht werden können, sind im Textfeld (Warenbezeichnung) mit der entsprechenden Nummer des AnhangesAnhanges 75 ZK-DVO 75 zu kennzeichnen. Die Zulassung anderer, nicht im Anhang 75 genannter NVE ist in der Bewilligung zu vermerken.
9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge
Ablaufbeschreibung, Art der Veredelungsvorgänge
Die im Antrag dargelegte Ablaufbeschreibung ist in möglichst geraffter Form wiederzugeben oder sofern erforderlich entsprechend zu ändern. Insbesondere sollen aus der Ablaufbeschreibung die zulässigen Veredelungsvorgänge hervorgehen. Die Ablaufbeschreibung kann auch als Grafik oder Diagramm in der Anlage dargestellt werden.
Ort(e) der Veredelung
Anzugeben ist die genaue Anschrift des (der) Veredelungsorte(s) sowie ggf. die Namen, Anschriften und Funktionen anderer Wirtschaftsbeteiligter (zB Adresse der Betriebsstätten, Lohn- bzw. Unterveredeler).
Sonstiges
siehe Merkblatt Za 223
10 Wirtschaftliche Voraussetzungen
Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen sind unter Punkt 7 (WV-Codes) zu machen. Aus dem Dropdown-Feld ist bei AV-Bewilligungen immer der Verweis auf Punkt 7 zu übernehmen.
11 Zollstellen
siehe Merkblatt Za 223
Gegebenenfalls ist Art. 161 Abs. 5 ZK zu beachten
12 Nämlichkeitsmittel
siehe Merkblatt Za 223
13 Frist für die Beendigung (in Monaten)
Die Frist ist in Monaten anzugeben
Besondere Modalitäten
Sofern beantragt ist mittels Dropdown-Feld die verfügbare Option auszuwählen. Ggf. sind im folgenden Textfeld auch die näheren Anordnungen zur Abwicklung des Verfahrens mit automatischer Fristverlängerung nach Art. 542 Abs. 2 ZK-DVO zu treffen.
14 Vereinfachte Verfahren
siehe Merkblatt Za 223
15 Beförderung
Verfügbare Beförderungsmodalitäten:
1 = Beförderung ohne Förmlichkeiten zwischen den verschiedenen in der beantragten Bewilligung angegebenen Orten (ist immer zu bewilligen!)
2 = Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren zum Betrieb des Antragstellers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung oder Verarbeitung im Rahmen der Zollanmeldung zur Überführung in das Zollverfahren (ist immer zu bewilligen!)
3 = Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr im Rahmen des Zollverfahrens (ist immer zu bewilligen; unbeschadet dessen steht es dem Inhaber frei, die AV bereits durch Ausfuhr oder Wiederausfuhr und Überführung in ein externes Versandverfahren bei einer Innerlandszollstelle zu beenden).
4 = Beförderung von einem Inhaber zum anderen gemäß Anhang 68. Im Feld 16 ist das gewünschte Verfahren nach AnhangAnhang 68 ZK-DVO 68 anzugeben (kann bewilligt werden, sofern ein Anschlussverfahren ohne Einbindung einer Beendigungs-/Überführungszollstelle angestrebt wird, und der Übernehmer Bewilligungsinhaber eines Anschreibeverfahrens ist).
5 (entfällt)
6 (entfällt)
16 Zusätzliche Angaben
Sicherheit
Hier ist über eine ggf. zu leistenden Sicherheit bzw. über eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrabgaben und/oder die sonstigen Eingangsabgaben (zB EUSt) abzusprechen. Wird eine Sicherheit eingehoben, sind die näheren Modalitäten (geldwirksame, geldunwirksame Sicherheit, Zahlungsaufschubkonto, Bürgschaft, usw.) festzulegen.
Sonstiges
Hier sind ergänzende Anordnungen zu treffen, soweit diese für die Überwachung des Verfahrens für zweckmäßig erachtet werden, insbesondere
- besondere Überwachungsmaßnahmen
- Hinweis auf die Erfordernis der Abrechnung (auch für Nebenveredelungserzeugnisse), Mindesterfordernisse sowie zu verwendende Abrechnungsformate (zB EDV-Programme).
- Hinweis auf die Anzeigepflicht von "Drawback"-Fällen
- Anordnung besonderer Mitteilungspflichten
- Verantwortlicher Zollsachbearbeiter
- Festlegung der An- bzw. Abschreibemodalitäten (zB Ergänzungsblatt VV) im Zuge der Abfertigung
Zusätzliche Anordnungen können auch in einer Anlage getroffen werden.
Begründung
Wird der Antrag abweichend festgesetzt, ist die Entscheidung zu begründen.
17 Unterschrift, Name, Datum, Dienststempel
Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen und die makrogesteuerten Angaben im Feld 17 wieder zu löschen.
6.4.2.2. Zusatzblatt Aktive Veredelung
Bewilligungsnummer
Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen.
18 Ersatzwaren
KN-Code
siehe Merkblatt Za 223
Warenbezeichnung
siehe Merkblatt Za 223
19 Vorzeitige Ausfuhr
siehe Merkblatt Za 223
20 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Zollanmeldung
siehe Merkblatt Za 223
21 Zusätzliche Angaben
Hier sind alle sonstigen Angaben zu vermerken, die im Hinblick auf die Felder 18 bis 21 für zweckmäßig erachtet werden. Diese können auch in der Anlage festgelegt werden.
22 Unterschrift, Name, Datum und Dienststempel
Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen.
6.5. Zu Art. 539 ZK-DVO und AnhangAnhang 70 ZK-DVO 70
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Codierung der wirtschaftlichen Begründung, und über die gegenüber der Kommission meldepflichtigen Bewilligungen. Die ersten beiden Stellen des WV-Codes bilden den gemäß Anhang 70 gemeinschaftsweit geltenden Code. Die 3. und 4. Stelle bilden den nationalen Zusatzcode.
Im Anhang 73 |
Im Anhang 73 |
||||||
|
WV-Code |
P |
M |
Fall |
WV-Code |
P |
M |
Veredelungen an Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind |
3001 |
N |
N |
Veredelungen an Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind |
3001 |
N |
N |
Lohnveredelungen |
3002 |
N |
N |
Lohnveredelungen |
3002 |
N |
N (J*) |
Übliche Behandlungen |
3003 |
N |
N |
Übliche Behandlungen |
3003 |
N |
N (J*) |
Ausbesserungen |
3004 |
N |
N |
Ausbesserungen |
3004 |
N |
N |
Anschlussveredelungen |
3005 |
N |
N |
Anschlussveredelungen |
3005 |
N |
N (J*) |
Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren |
3006 |
N |
N |
Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren |
3006 |
N |
N |
Wertgrenze: |
3007 |
N |
N |
Wertgrenze: |
3007 |
N |
N (J*) |
Herstellung, Änderung, oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen oder Satelliten oder Teilen davon |
3008 |
N |
N |
Herstellung, Änderung, oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen oder Satelliten oder Teilen davon |
3008 |
N |
N |
|
|
|
|
AV-Lizenz (Art. 11 VO 3448/93 des Rates) |
3100 |
N |
J |
|
|
|
|
Nichtverfügbarkeit |
1000 |
J |
J |
|
|
|
|
Preis |
1100 |
J |
J |
|
|
|
|
Vertragliche Verpflichtungen |
1200 |
J |
N |
|
|
|
|
Sonstige Gründe |
9900 |
J |
J |
Einfuhrwaren, die nicht im Anhang 73 genannt sind und auf die Code 30** nicht anwendbar ist |
0100 |
N |
J |
|
|
|
|
Zeichenerklärung:
P = Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
M = Meldepflicht an die Kommission
N = NEIN
J = JA
(J*) = Meldepflicht besteht nur bei in Art. 1 der VO 1255/1999 bezeichneten Milch- und Milcherzeugnissen