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Anlage 2
Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische GemeinschaftUnion
Erläuterungen für das Ausfüllen der Kontrollbescheinigung
Feld 1:
Behörde oder Stelle oder sonstige bezeichnete Behörde oder Stelle gemäß Artikel 13
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. Diese Stelle füllt auch die Felder 3 und
15 aus.
Feld 2:
In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung
dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Vorschrift anzugeben.
Feld 3:
Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung, die von der ausstellenden Stelle oder Behörde
gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilt wurde.
Feld 4:
Nummer der Ermächtigung im Falle der Einfuhr gemäß Artikel 19. Dieses Feld wird von
der ausstellenden Stelle oder, wenn die Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem die ausstellende
Stelle Feld 15 mit ihrem Sichtvermerk versieht, noch nicht verfügbar sind, vom Einführer
ausgefüllt.
Feld 5:
Name und Anschrift des Ausführers.
Feld 6:
Kontrollbehörde oder -stelle zur Überwachung der Einhaltung der Regeln des ökologischen
Landbaus im Versanddrittland beim letzten Arbeitsvorgang (Erzeugung und Aufbereitung,
einschließlich Verpackung und Etikettierung) vorgenommen hat.
Feld 7:
Unternehmen, das in dem in Feld 8 genannten Drittland die letzte Bearbeitung der Sendung
(Erzeugung, Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Kennzeichnung) vorgenommen
hat.
Feld 9:
Das Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der GemeinschaftEuropäischen Union.
Feld 10:
Name und Anschrift des ersten Empfängers der Lieferung in der GemeinschaftEuropäischen Union. Der erste Empfänger ist die natürliche oder juristische Person, an die die Sendung
geliefert wird und bei der mit ihr im Hinblick auf die weitere Behandlung und/oder
Vermarktung umgegangen wird. Der erste Empfänger muss auch Feld 18 ausfüllen.
Feld 11:
Name und Anschrift des Einführers. Der Einführer ist die natürliche oder juristische
Person in der Europäischen GemeinschaftUnion, die die Sendung zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen
GemeinschaftUnion entweder selber oder über einen Vertreter vorlegt.
Feld 13:
KN-Codes der betreffenden Erzeugnisse.
Feld 14:
Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.).
Feld 15:
Erklärung der die Bescheinigung ausstellenden Stelle oder Behörde. Unterschrift und
Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Feld 16:
Nur für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008.
Auszufüllen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt
hat, oder im Fall der Zuständigkeitsübertragung von der Stelle oder Behörde, der die
Zuständigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008
übertragen wurde. Nicht auszufüllen, wenn die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe
c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Anwendung findet.
Feld 17:
Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats entweder bei der Prüfung der Sendung
gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder vor der Aufbereitung oder Aufteilung unter den Umständen
von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 auszufüllen.
Feld 18:
Auszufüllen vom ersten Empfänger bei der Annahme der Erzeugnisse, wenn er die Kontrollen
gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, durchgeführt hat.