Richtlinie des BMF vom 30.07.2010, BMF-010311/0069-IV/8/2010 gültig von 30.07.2010 bis 27.01.2011

VB-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft

Anlage 2

Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische GemeinschaftUnion

Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die EU - Seite 1 

Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die EU - Seite 2 

Erläuterungen für das Ausfüllen der Kontrollbescheinigung

Feld 1:
Behörde oder Stelle oder sonstige bezeichnete Behörde oder Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. Diese Stelle füllt auch die Felder 3 und 15 aus.

Feld 2:
In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Vorschrift anzugeben.

Feld 3:
Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung, die von der ausstellenden Stelle oder Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilt wurde.

Feld 4:
Nummer der Ermächtigung im Falle der Einfuhr gemäß Artikel 19. Dieses Feld wird von der ausstellenden Stelle oder, wenn die Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem die ausstellende Stelle Feld 15 mit ihrem Sichtvermerk versieht, noch nicht verfügbar sind, vom Einführer ausgefüllt.

Feld 5:
Name und Anschrift des Ausführers.

Feld 6:
Kontrollbehörde oder -stelle zur Überwachung der Einhaltung der Regeln des ökologischen Landbaus im Versanddrittland beim letzten Arbeitsvorgang (Erzeugung und Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Etikettierung) vorgenommen hat.

Feld 7:
Unternehmen, das in dem in Feld 8 genannten Drittland die letzte Bearbeitung der Sendung (Erzeugung, Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Kennzeichnung) vorgenommen hat.

Feld 9:
Das Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der GemeinschaftEuropäischen Union.

Feld 10:
Name und Anschrift des ersten Empfängers der Lieferung in der GemeinschaftEuropäischen Union. Der erste Empfänger ist die natürliche oder juristische Person, an die die Sendung geliefert wird und bei der mit ihr im Hinblick auf die weitere Behandlung und/oder Vermarktung umgegangen wird. Der erste Empfänger muss auch Feld 18 ausfüllen.

Feld 11:
Name und Anschrift des Einführers. Der Einführer ist die natürliche oder juristische Person in der Europäischen GemeinschaftUnion, die die Sendung zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen GemeinschaftUnion entweder selber oder über einen Vertreter vorlegt.

Feld 13:
KN-Codes der betreffenden Erzeugnisse.

Feld 14:
Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.).

Feld 15:
Erklärung der die Bescheinigung ausstellenden Stelle oder Behörde. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

Feld 16:
Nur für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. Auszufüllen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, oder im Fall der Zuständigkeitsübertragung von der Stelle oder Behörde, der die Zuständigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 übertragen wurde. Nicht auszufüllen, wenn die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Anwendung findet.

Feld 17:
Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats entweder bei der Prüfung der Sendung gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder vor der Aufbereitung oder Aufteilung unter den Umständen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 auszufüllen.

Feld 18:
Auszufüllen vom ersten Empfänger bei der Annahme der Erzeugnisse, wenn er die Kontrollen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, durchgeführt hat.