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Richtlinie des BMF vom 05.01.2007, BMF-010307/0025-IV/7/2007
gültig von 05.01.2007 bis 31.12.2011
MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"
- 3. Rindfleischerzeugnisse
- 3.1. Allgemeines
3.1.5. Probenentnahme bei gefrorenem Rindfleisch
Um auch bei der Abfertigung von gefrorenen Blöcken mit diversem Rinderkleinfleisch bzw. mit Mischungen aus Rinderkleinfleisch und anderen Fleischsorten oder Schlachtnebenerzeugnissen (nicht also auch z.B. bei gefrorenen Hälften oder Vierteln) eine Repräsentativität der entnommenen Muster gewährleisten zu können und der TUA so eine aussagekräftige Untersuchung zu ermöglichen, sind die Proben an zumindest zwei unterschiedlichen Stellen des gefrorenen Blocks zu entnehmen und mit einem einzigen Untersuchungsantrag der TUA zuzuleiten.
Die vorgenannte Maßnahme bezieht sich sinnvollerweise nur auf jene Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Größe nicht geeignet sind, komplett als Muster entnommen zu werden.