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- 31a Prämien (§§ 108c, 108d, 108e und 108f EStG 1988)
- 31a.4 Befristete Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988)
31a.4.3 Ermittlung des Investitionszuwachses
Der Investitionszuwachs des Jahres 2002 ist (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2001/2002 und 2002/2003) die Differenz zwischen den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 2002 angefallen sind, und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum unter Berücksichtigung von Rumpfwirtschaftsjahren), die vor dem 1. Jänner 2002 geendet haben.
Der Investitionszuwachs des Jahres 2003 ist (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2002/2003 und 2003/2004) die Differenz zwischen den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 2003 angefallen sind, und dem Durchschnitt der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum unter Berücksichtigung von Rumpfwirtschaftsjahren), die vor dem 1. Jänner 2003 geendet haben.
Der Investitionszuwachs des Jahres 2004 ist (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2003/2004 und 2004/2005) die Differenz zwischen den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 2004 angefallen sind, und dem Durchschnitt der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum unter Berücksichtigung von Rumpfwirtschaftsjahren), die vor dem 1. Jänner 2004 geendet haben.
Für die Ermittlung des Investitionszuwachses ist stets das Gesamtvolumen an Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Vergleichszeitraumes dem Gesamtvolumen an Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2002, 2003 oder 2004 gegenüberzustellen. Siehe dazu auch das Beispiel in Rz 8228.
Sollte während des Vergleichszeitraumes eine Betriebsübertragung erfolgt sein, ist ungeachtet dessen, ob die Übertragung entgeltlich, unentgeltlich oder im Wege einer Umgründungsmaßnahme im Sinne des UmgrStG vor sich gegangen ist, auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Werden dabei "neue" betriebliche Einheiten geschaffen oder bestehende betriebliche Einheiten getrennt, ist diesem Umstand bei Herstellung der Vergleichsbetrachtung - gegebenenfalls auch personenübergreifend - Rechnung zu tragen. Der Erwerb einer betrieblichen Einheit stellt dabei keine Investition dar.
Beispiel 1:
Die GmbH A unterhält drei Teilbetriebe. Mit Stichtag 31. Dezember 2001 wird der "einzige" Betrieb des Einzelunternehmers B gemäß Art. III UmgrStG in die GmbH A eingebracht. Unter der Annahme, dass sowohl die GmbH als auch der Einzelunternehmer jeweils nach einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr bilanzieren, sind für den Investitionszuwachs der GmbH im Jahr 2002 die Investitionen der bisherigen drei Teilbetriebe der GmbH mit dem eingebrachten ("hinzugekommenen") vierten Teilbetrieb zusammengefasst zu ermitteln. Im Vergleichszeitraum 1999, 2000 und 2001 sind ungeachtet des Umstandes, dass der später eingebrachte Betrieb in diesem Zeitraum noch dem einbringenden Einzelunternehmer zuzurechnen war, ebenfalls die Investitionen der GmbH und die des Einzelunternehmers zusammen zu rechnen.
Beispiel 2:
Der Einzelunternehmer A unterhält drei Teilbetriebe und zwar die Teilbetriebe 1, 2 und 3. Er verkauft am 1.1.2002 den Teilbetrieb 1 dem Einzelunternehmer B, der seinerseits bereits die Teilbetriebe 4 und 5 führt. Beide Einzelunternehmer ermitteln ihren Gewinn nach einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr.
- Der Investitionszuwachs des Einzelunternehmers A ist folgendermaßen zu ermitteln: Vergleich Investitionen in die Teilbetriebe 2 und 3 im Kalenderjahr 2002 mit Investitionen in die Teilbetriebe 2 und 3 in den Kalenderjahren 1999, 2000 und 2001.
- Der Investitionszuwachs des Einzelunternehmers B ist folgendermaßen zu ermitteln: Vergleich Investitionen in die Teilbetriebe 1, 4 und 5 im Kalenderjahr 2002 mit Investitionen in die Teilbetriebe 1, 4 und 5 in den Kalenderjahren 1999, 2000 und 2001. Die Anschaffung des Teilbetriebes 1 stellt als solche keine Investition dar.
Sollte während des Anspruchszeitraumes eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Betriebsübertragung erfolgt sein, gilt Folgendes:
Die Prämie ist von jenem Steuerpflichtigen geltend zu machen, dem der Betrieb zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zuzurechnen ist. Für die Bemessung der Investitionszuwachsprämie ist ggf. (sowohl im Anspruchszeitraum als auch im Beobachtungszeitraum) auch auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen.
Der Rechtsvorgänger hat gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die Prämie gutgeschrieben bekommt, Anspruch auf Weitergabe der Prämie in jenem Umfang, der sich aus dem Verhältnis seiner Investitionen im Anspruchszeitraum zu den Investitionen des Rechtsnachfolgers ergibt.
Beispiel:
A verkauft seinen Betrieb zum 1.4.2004 an B. Sowohl A (in Höhe von 600), als auch B (in Höhe von 400) haben 2004 Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftgüter vorgenommen. Für die Ermittlung der Prämie sind diese zusammenzufassen und dem Durchschnitt der von A in den Wirtschaftsjahren 2001, 2002 und 2003 durchgeführten Investitionen (das sind 900) gegenüberzustellen. Der Investitionszuwachs beträgt 100, die Prämie daher 10. Sie ist von B zu beantragen. B hat A von der gutgeschriebenen Prämie 60%, somit 6, weiterzugeben.
Im Fall einer Spaltung sind die Verhältnisse des Rechtsvorgängers vor der Spaltung betriebsbezogen zu berücksichtigen. Erfolgt die Spaltung nicht zum Regelbilanzstichtag der spaltenden Gesellschaft, ist das bis zum Spaltungsstichtag dauernde Rumpfwirtschaftsjahr in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen (VwGH 26.07.2006, 2006/15/0262).
In Falle einer Betriebsverpachtung gilt Folgendes:
1. Führt die Betriebsverpachtung beim Verpächter zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ist für die Bemessung einer (nur) dem Pächter zustehenden Investitionszuwachsprämie auf Grund von ihm zuzurechnenden Investitionen in den gepachteten Betrieb ggf. auf die Verhältnisse beim Verpächter abzustellen.
Beispiele:
1. A gibt seinen Betrieb zum Bilanzstichtag 31.12.2003 auf und verpachtet ihn an B. B tätigt 2004 Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter in den Betrieb, die ihm steuerlich zuzurechnen sind. A tätigt keine Investitionen mehr. Für die Ermittlung der B zustehenden Investitionszuwachsprämie ist der Investitionszuwachs aus der Differenz der im Jahr 2004 von B durchgeführten Investitionen und dem Durchschnitt der von A in den Wirtschaftsjahren 2001, 2002, 2003 durchgeführten Investitionen zu ermitteln.
2. C gibt seinen Betrieb zum Bilanzstichtag 31.12.2003 auf und verpachtet ihn an D. D tätigt 2004 Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter in den Betrieb, die ihm steuerlich zuzurechnen sind. C tätigt 2004 ebenfalls Investitionen in den verpachteten Betrieb. Für die Ermittlung der nur D zustehenden Investitionszuwachsprämie (C steht mangels betrieblicher Einkünfte keine Investitionszuwachsprämie zu) ist der Investitionszuwachs aus der Differenz der im Jahr 2004 von D durchgeführten Investitionen und dem Durchschnitt der von C in den Wirtschaftsjahren 2001, 2002, 2003 durchgeführten Investitionen zu ermitteln.
2. Führt die Betriebsverpachtung beim Verpächter (weiterhin) zu betrieblichen Einkünften, ist ebenfalls betriebsbezogen eine einheitliche Betrachtung anzustellen:
2.1 Investiert im Anspruchszeitraum nur der Pächter in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter, die ihm zuzurechnen sind, steht nur ihm eine Investitionszuwachsprämie zu, wobei ggf. auf die die Verhältnisse beim Verpächter abzustellen ist.
Beispiel:
E verpachtet seinen Betrieb zum Bilanzstichtag 31.12.2003 ohne Betriebsaufgabe an F. F tätigt 2004 Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter in den gepachteten Betrieb, die ihm steuerlich zuzurechnen sind. E tätigt keine Investitionen mehr. Für die Ermittlung der F zustehenden Investitionszuwachsprämie ist der Investitionszuwachs aus der Differenz der im Jahr 2004 von F durchgeführten Investitionen und dem Durchschnitt der von E in den Wirtschaftsjahren 2001, 2002, 2003 durchgeführten Investitionen zu ermitteln.
2.2 Investiert im Anspruchszeitraum nur der Verpächter in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter, steht nur ihm eine Investitionszuwachsprämie zu.
2.3 Investieren im Anspruchszeitraum sowohl der Pächter als auch der Verpächter in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter, ist die Investitionszuwachsprämie vom Pächter geltend zu machen, wobei zur Bemessung derselben die Investitionen des Pächters und des Verpächters zusammenzufassen sind. Diese Summe ist dem Durchschnitt der in den Betrieb (vom Verpächter und/oder Pächter durchgeführten) Investitionen der letzten drei Wirtschaftsjahre gegenüberzustellen. Der Verpächter hat gegenüber dem Pächter Anspruch auf Weitergabe der dem Pächter gutgeschriebene Investitionszuwachsprämie in jenem Umfang, der sich aus dem Verhältnis seiner Investitionen zu den Pächterinvestitionen ergibt.
3. Sollte die Betriebsverpachtung bereits im Beobachtungszeitraum erfolgt sein, hat ebenfalls betriebsbezogen eine einheitliche Betrachtung zu erfolgen:
Beispiel:
G gibt seinen Betrieb zum Bilanzstichtag 31.12.2002 auf und verpachtet in an H. Im Jahr 2003 tätigt nur G Investitionen in den verpachteten Betrieb, für die ihm keine Investitionszuwachsprämie zusteht. Im Jahr 2004 tätigt nur H Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter in den Betrieb, die ihm steuerlich zuzurechnen sind. Für die Ermittlung der H zustehenden Investitionszuwachsprämie 2004 ist der Investitionszuwachs aus der Differenz der im Jahr 2004 von H durchgeführten Investitionen und dem Durchschnitt der von G in den Wirtschaftsjahren 2001, 2002, 2003 durchgeführten Investitionen zu ermitteln, wobei die von G erfolgten Investitionen des Jahres 2003 nicht zu berücksichtigen sind, da sie aus Sicht des G keine betrieblichen Investitionen darstellen (Durchschnitt = Summe Investitionen 2001 und 2002 geteilt durch drei).
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie sind für jedes Steuersubjekt (bzw. die Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt) getrennt zu beurteilen. Ungewöhnliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Investitionszuwachsprämie unterliegen der Missbrauchsprüfung nach § 22 BAO (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0236).
Randzahlen 8224 und 8225: derzeit frei.
Bei Ermittlung des Investitionszuwachses 2002, 2003 und 2004 gilt jeweils Folgendes:
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.
Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die eine Begünstigung nach § 10c Abs. 2 EStG 1988 (vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter, siehe Rz 3268 ff) oder § 108d Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter, siehe Rz 8212 ff) geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
Beispiel:
In den Wirtschaftsjahren 2000 bis 2003 (Bilanzstichtag jeweils der 31.12.) wurden folgende Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter getätigt):
|
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
Investitionen bewegl. Wirtschaftsgüter |
100 |
60 |
80 |
120 |
- gebrauchte WG, gemäß § 13 EStG |
5 |
4 |
8 |
20 |
- gebrauchte WG |
- |
- |
2 |
- |
- in ausl. BSt* verwendete WG |
5 |
6 |
- |
- |
Basis |
90 |
50 |
70 |
100 |
Der Durchschnitt der Wirtschaftsjahre 2000, 2001 und 2002 beträgt daher 70 und der Zuwachs des Jahres 2003 damit 30. Im Jahr 2003 werden bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern Begünstigungen nach § 10c Abs. 2 EStG 1988 und/oder § 108d Abs. 2 Z 2 EStG 1988 geltend gemacht:
|
Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
|
2003 |
2003 |
2003 |
Investitionen bewegl. Wirtschaftsgüter |
120 |
120 |
120 |
- gebrauchte WG gemäß § 13 EStG 1988 |
20 |
20 |
20 |
- gebrauchte WG |
- |
- |
- |
- In ausl. BSt* verwendete WG |
- |
- |
- |
Basis |
100 |
100 |
100 |
§ 10 c Abs. 2 EStG 1988 |
20 |
50 |
50 |
§ 108d Abs. 2 Z 2 EStG 1988 |
|
20 |
30 |
Summe |
80 |
30 |
20 |
Investitionszuwachs |
30 |
30 |
30 |
Kürzung Investitionszuwachs |
nein |
nein |
-10 |
* Ausl. BSt = ausländische Betriebsstätte
In diesem Beispiel kommt es lediglich bei der Variante 3 zu einer Kürzung des Investitionszuwachses um 10. Als Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie 2003 sind bei der Variante 3 daher nur 20 zu Grunde zu legen. Die Prämie beträgt daher 2. Bei den Varianten 1 und 2 erfolgt keine Kürzung und beträgt die Bemessungsgrundlage 30. Die Prämie beträgt daher in diesen Fällen 3.
Bei Regelwirtschaftsjahren 2002, 2003 bzw. 2004 (Bilanzstichtag jeweils der 31.12.) ergibt sich die Prämie durch Anwendung des Prozentsatzes von 10% auf die Bemessungsgrundlage.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist die Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr spätestens mit der Steuererklärung abzugeben, die das folgende Kalenderjahr betrifft (VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104). Es bestehen aber keine Bedenken, wenn die in Rz 8228 dargestellte Vorgangsweise angewendet wird.
Bei abweichenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:
1.Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2001/2002 ist der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 wirtschaftsgutbezogen den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 und den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 zuzuordnen. Dabei sind Investitionen, für die eine Begünstigung nach § 10c Abs. 2 EStG 1988 oder § 108d Abs. 2 Z 2 EStG 1988 geltend gemacht wurde, nicht zu berücksichtigen. Soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 auf Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 entfällt, ist er mit der Steuererklärung für das Jahr 2003 geltend zu machen.
Beispiel:
Die A-GmbH (Bilanzstichtag 30.9.) tätigt in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 folgende Anschaffungen/Herstellungen an prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern:
Anschaffung |
Anschaffungszeitpunkt |
Anschaffungs/ |
Begünstigung nach § 108d EStG 1988 in Anspruch genommen |
A |
01.10.01 |
12 |
- |
B |
30.11.01 |
7 |
- |
C |
20.12.01 |
25 |
- |
D |
01.02.02 |
7 |
- |
E |
01.03.02 |
25 |
- |
F |
10.07.02 |
45 |
Ja |
G |
08.09.02 |
35 |
Ja |
H |
10.11.02 |
8 |
Nein |
I |
05.04.03 |
17 |
Nein |
J |
07.06.03 |
9 |
Nein |
K |
09.05.03 |
35 |
Nein |
In den Wirtschaftsjahren 1998/1999, 1999/2000, 2000/2001 (= Vergleichzeitraum, Bilanzstichtag jeweils der 30.9.) erfolgten Anschaffungen/Herstellungen an prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern in Höhe von:
Wirtschaftsjahr |
Anschaffungs/Herstellungskosten |
1998/1999 |
54 |
1999/2000 |
72 |
2000/2001 |
84 |
Durchschnitt |
70 |
Der Zuwachs an Anschaffungs/Herstellungskosten von im Kalenderjahr 2002 angeschafften/hergestellten prämienbegünstigen Wirtschaftsgütern ist wie folgt zu ermitteln:
Anschaffungen/Herstellungen des Kalenderjahres 2002 |
Anschaffungs/Herstellungskosten gesamt |
D, E, F, G, H |
120 |
Durchschnitt der letzten drei maßgeblichen Wirtschaftsjahre |
- 70 |
Zuwachs |
50 |
Ermittlung eines Kürzungsbetrages:
AK/HK des Kalenderjahres 2002 |
120 |
- AK Investition F |
- 45 |
- AK Investition G |
- 35 |
- Zuwachs |
- 50 |
Saldo |
- 10 |
Der Investitionszuwachs (50) ist infolge der Inanspruchnahme von Begünstigungen nach § 108d EStG 1988 daher um 10 zu kürzen und ist somit im Umfang von 40 begünstigt. Dieser Zuwachs kann insoweit bei der Veranlagung 2002 einer Investitionszuwachsprämie zu Grunde gelegt werden, als er im Kalenderjahr 2002 angefallenen Anschaffungs/Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres 2001/2002 (das sind die Investitionen D, E, F und G) zugeordnet werden kann. Da dabei Wirtschaftsgüter, für die eine Begünstigungen nach § 108d EStG 1988 in Anspruch genommen worden ist, nicht zu berücksichtigen sind, scheiden die Wirtschaftsgüter F und G aus. Der Zuwachs kann daher den Anschaffungs/Herstellungskosten der Anschaffungen D (7) und E (25) zugeordnet werden. Von dem insgesamt berücksichtigungsfähigen Zuwachs von 40 sind daher 32 in entsprechenden Anschaffungs/Herstellungskosten gedeckt. Die bei der Veranlagung 2002 zu berücksichtigen Investitionszuwachsprämie beträgt daher 3,2 (10% von 32). Die auf den nicht berücksichtigten Rest (8) entfallende Prämie (0,8) ist im Rahmen der Veranlagung 2003 geltend zu machen.
2.Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2002/2003 ist der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2003 wirtschaftsgutbezogen den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 und den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2003/2004 zuzuordnen. Dabei sind Investitionen, für die eine Begünstigung nach § 10c Abs. 2 EStG 1988 oder § 108d Abs. 2 Z 2 EStG 1988 geltend gemacht wurde, nicht zu berücksichtigen. Soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2003 auf Investitionen des Wirtschaftsjahres 2003/2004 entfällt, ist er mit der Steuererklärung für das Jahr 2004 geltend zu machen.
3.1 Bei abweichenden Wirtschaftsjahren 2003/2004 und 2004/2005 ist im Hinblick auf das Auslaufen der Investitionszuwachsprämie mit dem Kalenderjahr 2004 eine Zuordnung des Investitionszuwachses des Kalenderjahres 2004 zu Investitionen der beiden genannten Wirtschaftsjahre nicht erforderlich. Der gesamte Zuwachs des Jahres 2004 ist daher mit der Beilage für 2004 (Formular E 108e für 2004) geltend zu machen.
3.2 Es bestehen keine Bedenken, in Fällen eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2003/2004, die Investitionszuwachsprämie für 2004 in höchstens zwei Teilbeträgen geltend zu machen, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Summe der Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter des dem Kalenderjahr 2004 zuzuordnenden Teiles des Wirtschaftsjahres 2003/2004 übersteigt den Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2004 geendet haben. Die Investitionszuwachsprämie wird für diesen Zuwachs (mit dem Formular E 108e für 2004) geltend gemacht.
2. Sollten im Kalenderjahr 2004 weitere (dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 zuzuordnenden) Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter erfolgen, erfolgt höchstens eine einmalige weitere Geltendmachung, ebenfalls mit dem Formular E 108e für 2004. Auf diesem Formular ist der Vermerk anzubringen: "Fortgesetzte Geltendmachung für 2004 bei abweichendem Wirtschaftsjahr"
Beispiel:
Das abweichende Wirtschaftsjahr 2003/2004 endet am 30.4.2004. Der Durchschnitt der letzten drei vor dem 1. Jänner 2004 endenden (abweichenden) Wirtschaftsjahre beträgt 100.
2004 wurden bis zum Bilanzstichtag des abweichenden Wirtschaftsjahres 2003/2004 folgende Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter vorgenommen:
- Maschine A |
30 |
- Maschine B |
40 |
- Maschine C |
50 |
120 |
Nach dem 30.4. 2004 kann zunächst eine Prämie für den auf das Wirtschaftsjahr 2003/2004 entfallenden Investitionszuwachs von 20 in Höhe von 2 geltend gemacht werden.
In weiterer Folge werden ab dem 1.5.2004 bis 31.12.2004 weitere Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter vorgenommen:
- Maschine D |
20 |
- Maschine E |
40 |
60 |
Für diesen weiteren Investitionszuwachs kann auf Grund einer einmaligen Antragstellung eine weitere Prämie für den weiteren Investitionszuwachs von 60 in Höhe von 6 geltend gemacht werden.
Es bestehen keine Bedenken, wenn die antragsgemäße Bearbeitung des zweiten Investitionszuwachsprämienantrages ohne bescheidmäßige Festsetzung erfolgt. Im Fall einer bescheidmäßigen Festsetzung der Investitionszuwachsprämie (§ 201 BAO) hat eine solche jeweils für die Zeiträume
- Jänner 2004 bis Ende des Wirtschaftsjahres 2003/2004 sowie
- Beginn des Wirtschaftsjahres 2004/2005 bis 31. Dezember 2004
zu erfolgen.
Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist die Investitionszuwachsprämie von der Mitunternehmerschaft zu beanspruchen (nicht von den einzelnen Gesellschaftern, zur ARGE siehe Rz 8229a).
Maßgebend ist bei Mitunternehmerschaften der Investitionszuwachs in Bezug auf prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sowohl des Gesellschaftsvermögens als auch des Sonderbetriebsvermögens.
Die Prämie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Im Hinblick darauf, dass eine antragsgemäße Prämiengutschrift keine Abgabenfestsetzung darstellt, unterliegt eine solche nicht der Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO.
Hinsichtlich der Geltendmachung gilt Folgendes:
1. Investitionszuwachsprämie bis einschließlich 2003:
Die Investitionszuwachsprämie ist in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108e) geltend zu machen. Bei Vorliegen mehrerer Betriebe ist der Investitionszuwachs für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln und für jeden Betrieb ein eigenes Formular zu verwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden. Bei Formularübermittlung im Postweg reicht die Postaufgabe spätestens am Tag des Ergehens des Bescheides (vgl. § 108 Abs. 4 BAO).
Geht aus der Steuererklärung oder einer Beilage dazu die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie hervor (zB Eintragung des als Prämie beanspruchten Betrages in Kennzahl 633 der Erklärung K 1 für 2002, Darstellung des Kürzungsbetrage auf der letzten Seite der Erklärung unter "Erläuterungen"), ist eine Geltendmachung der Prämie durch Einreichung des entsprechenden Formulars auch noch nach Ergehen des Steuerbescheides zulässig. Für Steuerpflichtigen mit K 1-Erklärung kann die für 2004 geltende Rechtslage bereits für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für 2003 angewendet werden (siehe KStR 2001 Rz 1534).
Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Es bestehen keine Bedenken, die Prämie auch auf Grundlage eines vor Abgabe der Steuererklärung abgegebenen Verzeichnisses (Formular E 108e) gutzuschreiben.
2. Investitionszuwachsprämie 2004:
Nach § 108e Abs. 4 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, kann die Prämie nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die darauf ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen. Dementsprechend kann die Beilage für 2004 (Formular E 108e) während der offenen Berufungsfrist oder im Zuge der Wiederaufnahme des entsprechenden Steuer- oder Feststellungsverfahrens nachgereicht werden.
ARGEN, deren einziger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, haben zufolge § 2 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 steuerlich kein (eigenes) Gesellschaftsvermögen. Im Bezug auf die Investitionszuwachsprämie folgt daraus, dass der Investitionszuwachs - dem § 2 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 entsprechend - ausschließlich bei den Partnern der ARGE zu erfassen ist und eine gesonderte Ermittlung eines Investitionszuwachses bei der ARGE zu unterbleiben hat.