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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Sendungen, die bestimmte Waren mit Ursprung in China enthalten und bei deren Transport Holzverpackungsmaterial Verwendung findet, anzuwendenden Beschränkungen sind:
a)der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission betreffend die Überwachung und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifischer Waren mit Ursprung China verwendet wird;
b)das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011;
c)die Verordnung über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011), BGBl. II Nr. 299/2011;
d)die gemäß § 49 Abs. 3 Z 5 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Bundesgesetz weiter geltende Verordnung über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 (Eintrittstellen-Verordnung 2004), BGBl. II Nr. 186/2004;
e)die gemäß § 49 Abs. 3 Z 5 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Bundesgesetz weiter geltende Verordnung über die Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung der amtlichen Maßnahmen nach dem 3. und 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 (Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung), BGBl. II Nr. 195/2007.
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Im innergemeinschaftlichen Verkehr bestehen in Bezug auf Holzverpackungsmaterial keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.