Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
  • Abschnitt 4 Wirtschaftliche Voraussetzungen
Artikel 504

(1) Wird eine Prüfung nach Artikel 503 eingeleitet, so sind die einschlägigen Angaben über den Fall der Kommission zu übermitteln. Sie umfassen die Ergebnisse bereits vorgenommener Prüfungen.

(2) Die Kommission übermittelt den betreffenden Zollbehörden eine Empfangsbestätigung oder eine Mitteilung, wenn sie auf eigene Initiative handelt. Sie entscheidet im Einvernehmen mit ihnen, ob eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss erforderlich ist.

(3) Wird der Ausschuss befasst, so teilt die Zollbehörde, je nach Fall dem Antragsteller oder dem Inhaber mit, dass die Prüfung eingeleitet wurde und, sofern über den Antrag noch nicht entschieden ist, dass die Fristen nach Artikel 506 ausgesetzt sind.

(4) Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses wird von den betreffenden Zollbehörden sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Bewilligungen oder Anträge bearbeiten, berücksichtigt.

Dieses Ergebnis kann seine Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften beinhalten.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:06.02.2008
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:ZK-DVO
Systemdaten: Findok-Nr: 29636.1
aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17
zuletzt geändert am: 20.05.2009
Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac
Segment-ID: a11f4ffd-4c07-400f-b690-c6f4acf41dc9
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