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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Abfälle
(1) Als Abfälle gelten gemäß § 2 AWG 2002 bewegliche Sachen,
a)deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
b)deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (siehe Abschnitt 1.1.1.) nicht zu beeinträchtigen.
Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020. Ein konsolidiertes Abfallverzeichnis ist im EDM-Portal unter edm.gv.at veröffentlicht.
Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat durch den Abfallbesitzer gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 in Verbindung mit Anhang 4 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 (Untersuchung und Bewertung von Abfällen) zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart, sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung 2020 sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:
a)"77" für "gefährlich kontaminiert",
b)"88" für "ausgestuft",
c)"91" für "verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert" Abfälle sowie
d)sonstige in Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 angeführte abfallspezifische Unterteilungen.
(2) Zu den Abfällen zählen auch Altstoffe. Darunter sind
a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
zu verstehen, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen (siehe Abschnitt 1.2.).
(3) § 4 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 legt zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002 - siehe Abschnitt 1.1.1.) fest, welche Abfälle als gefährliche Abfälle anzusehen sind. Danach gelten als gefährliche Abfälle:
a)jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis (siehe Abs. 1) mit einem "g" (gefährlich) oder mit einem "gn" (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind (§ 4 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020),
b)jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 zutrifft (§ 4 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung 2020), sowie
c)folgende Arten von Aushubmaterial (§ 4 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020):
1.Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit gefährlichen Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2.Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3.Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4.Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 zutrifft.
Wenn für Aushubmaterial der Z 1 bis 3 festgestellt wird, dass dieses einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden kann, ist der Nachweis über ein Ausstufungsverfahren zu führen (siehe Abschnitt 8.1.).
Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge immobilisiert oder stabilisiert worden sind, gelten gemäß § 4 Abs. 4 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 auch nach der Immobilisierung oder Stabilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.
Abfälle, die als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 ausgestuft wurden (siehe Abschnitt 8.1.).
(4) Zu den Abfällen zählen auch Altöle. Als Altöle gelten alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zB gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.
(5) Der Begriff Abfälle umfasst auch Siedlungsabfälle. Das sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Siedlungsabfälle sind im Kapitel 20 des Abfallverzeichnisses erfasst.
(6) Als Problemstoffe gelten gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, als sie sich im Gewahrsam der Abfallerzeuger befinden.