Richtlinie des BMF vom 01.04.2015, BMF-010311/0018-IV/8/2015 gültig von 01.04.2015 bis 23.01.2017

VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial

1. Anwendungsbereich

1.1. Kontrollpflichtige Sendungen

(1) Den Bestimmungen des Beschlusses 2013/92/EU unterliegen alle Sendungen, sofern

a)sie spezifische Waren mit Ursprung in China (Abschnitt 1.2.) enthalten und

b)sie

-wenn sie Waren der KN-Codes 2514, 2515, 2516, 6801 oder 6802 enthalten ab dem 1. April 2013, bzw.

-wenn sie Waren der KN-Codes 6803, 6908 oder 7210 enthalten ab dem 1. April 2015

in die EU-verbracht werden und

c)beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 (Abschnitt 1.3.) Verwendung findet.

Hinweis: Sendungen, die vor den jeweiligen Stichtagen 1. April 2013 bzw. 1. April 2015 in die EU verbracht wurden, fallen nicht unter die Bestimmungen des Beschlusses 2013/92/EU, und zwar auch dann nicht, wenn sie erst nach dem 1. April 2013 bzw. 1. April 2015 einem weiteren Zollverfahren unterzogen werden. Bei derartigen Sendungen ist diese Nichterfassung von den Beschränkungen im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7779" anzugeben.

(2) Als Sendung gilt eine Menge an Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument erfasst sind.

1.2. Spezifische Waren

Spezifische Waren sind folgende Waren mit Ursprung in China:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbeschreibung

2514

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

6801

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

6803

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

 

1.3. Holzverpackungsmaterial

(1) Als Holzverpackungsmaterial gelten Holz oder Holzprodukte,

  • die bei der Beförderung von Gegenständen eingesetzt werden und
  • die verwendet werden zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz.

(2) Nicht unter den Begriff Holzverpackungsmaterial fallen

a)verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde (zB Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier),

b)Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von höchstens 6 mm hergestellt wurde, einschließlich Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle und

c)hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.