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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.1. Allgemeines
Den Gebühren iSd Gebührengesetzes 1957 unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt (§ 1 GebG).
1.1. Begriff der Gebühren
Die Gebühren nach dem Gebührengesetz sind öffentliche Abgaben iSd Finanzverfassung. Das sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechtes auf Grund genereller Normen allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen.
Bei den Gebühren nach dem Gebührengesetz handelt es sich um Steuern und nicht um Gebühren iSd Finanzwissenschaft. Sie sind Abgaben iSd BAO, dh., es gelten - abgesehen von den im Gebührengesetz bestehenden Sonderregelungen (vgl. zB Rz 184, Rz 491, Rz 1087) - die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO.
Die Stempel- und Rechtsgebühren sind keine Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 FinStrG), weshalb eine Abgabenhinterziehung oder fahrlässige Abgabenverkürzung bei diesen Abgaben nicht nach dem FinStrG geahndet werden kann.
Werden Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder wird die Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß vorgenommen, sieht § 9 GebG als Sanktion eine Gebührenerhöhung vor (siehe Rz 117 ff).
Den Gebühren muss keine Gegenleistung für bestimmte Verwaltungshandlungen gegenüber stehen, wie dies zB bei Verwaltungsabgaben der Fall ist, die der Partei für bestimmte Amtshandlungen (§ 78 AVG), wie für die Verleihung von Berechtigungen oder als Ersatz für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes (Kommissionsgebühren, § 77 AVG) auferlegt werden.