Richtlinie des BMF vom 01.10.2020, 2020-0.624.073 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 5. Durchfuhr durch die Union
  • 5.2. Durchfuhrbeschränkungen

5.2.2. Notifizierungs- und Begleitformular

(1) Das Notifizierungs- und Begleitformular ist ein durch die EG-VerbringungsV geschaffenes Instrument, das zur Notifizierung und Begleitung von Abfalldurchfuhren zu verwenden ist und auch als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungiert. Es besteht aus zwei Formularen, und zwar aus dem

a)Notifizierungsformular (siehe Abs. 2) und aus dem

b)Begleitformular (siehe Abs. 3).

Die Anlage 2 enthält spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare.

(2) Das Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) wird verwendet für

1.die Notifizierung der beabsichtigten Durchfuhr bei der letzten zuständigen Transitbehörde (das ist diejenige Behörde - siehe die von der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf veröffentlichte Liste -, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ausgangszollstelle befindet), wodurch gleichzeitig auch der Antrag auf Genehmigung dieser Abfallverbringung gestellt wird, sowie für

2.die Erteilung der beantragten Genehmigung durch Ansetzen eines Amtsstempels durch die zuständige Behörde im Feld 20. Über Ausnahmen vom Erfordernis einer behördlichen Genehmigung im Feld 20 siehe Abschnitt 8.3.

(3) Das Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) wird verwendet

1.als Begleitpapier beim Versand, in dem, ergänzend zu den Angaben im Notifizierungsformular , die transportspezifischen Angaben enthalten sind, und

2.zur Überwachung der jeweils genehmigten Menge, insbesondere der Teilmengen bei mehrfachen Verbringungen im Rahmen von Sammelnotifizierungen.

Der Vordruck des Begleitformulars ist vom Transporteur nach Erhalt des mit dem Genehmigungsstempel versehenen Notifizierungsformulars und vor Beginn des Abfalltransports auszustellen und im Feld 15 eigenhändig zu unterfertigen. Eine zusätzliche behördliche Bestätigung ist - abgesehen von den zollamtlichen Eingangs- und Ausgangsbestätigungen auf der Rückseite - nicht erforderlich.

Bei Sammelnotifizierungen ist für jede einzelne Verbringung (Teilsendung) ein eigenes Begleitformular auszustellen, wobei die laufende Nummer der Teilsendung im Feld 4 einzutragen ist.

(4) Der Eingangszollstelle ist ein eigenhändig unterschriebenes Begleitformular gemeinsam mit einer amtlich beglaubigten Kopie des Notifizierungsformulars vorzulegen (Kopien eines Notifizierungsformulars können bei Vorlage des Originals auch durch Zollorgane amtlich beglaubigt werden). Der Eingang in die Union ist von der Zollstelle auf der Rückseite des Versand-/Begleitformulars im Feld 20 vordrucksgemäß zu bestätigen. Diese Unterlagen sind dem Anmelder nach Einsichtnahme wieder zurückzugeben.

(5) Während des Transports zur Ausgangszollstelle ist das Notifizierungsformular mitzuführen, wobei als Nachweis während des Transports auch eine nicht amtlich beglaubigte Kopie des Notifizierungsformulars ausreicht.

(6) Der Ausgangszollstelle sind das Notifizierungsformular (ein amtlich beglaubigtes Notifizierungsformular ist anzuerkennen) und das eigenhändig unterschriebenes Begleitformular vorzulegen. Der Austritt aus der Union ist von der Zollstelle auf der Rückseite des Begleitformulars im Feld 20 vordrucksgemäß zu bestätigen. Die amtlich beglaubigte Kopie des Notifizierungsformulars ist einzuziehen, ebenfalls mit einem Austrittsvermerk zu versehen und an diejenige Behörde zu übermitteln, die die Genehmigung zur Ausfuhr durch Ansetzen eines Amtsstempels im Feld 20 erteilt hat.

(7) Das Notifizierungs- und Begleitformular sowie sonstige Dokumente sind in deutscher und englischer Sprache vorzulegen. Werden die Originaldokumente nicht in deutscher und englischer Sprache vorgelegt, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.

(8) Hinsichtlich des Zugriffs auf die Notifizierungsdaten des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Kontrollzwecken siehe Abschnitt 2.2. Abs. 5.