Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0204-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 28.04.2020

UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

Beachte
  • Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist.