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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0204-IV/7/2013
gültig von 01.07.2014 bis 28.04.2020
UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika
Beachte
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Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Anhang I Abschnitt B Anlagen 1 bis 3 (Seite 111 bis 117) nichts anderes bestimmt ist.