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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"
- 1. Grundregeln
1.2. Differenzierte Erstattung
(1) Für die im Warenkreis angeführten Erzeugnisse kann die Erstattung je nach Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet dieser Erzeugnisse in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden (d.h. differenzierte Erstattung ist möglich).
(2) Wird die in Feld 7 der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung angegebene Bestimmung nicht eingehalten, so kann dies Auswirkungen auf den zu gewährenden Erstattungssatz haben. Genaue Ausführungen sind der Arbeitsrichtlinie MO-8441, "Besonderheiten der Bewilligung", zu entnehmen.
(3) Im Falle des Exports von Rindfleisch nach Südafrika wird anlässlich der Einfuhr neben den Einfuhrzollförmlichkeiten auch der Nachweis der veterinärärztlichen Überprüfung verlangt.
Die Europäische Kommission geht daher davon aus, dass für die Zahlung der differenzierten Erstattung beide Dokumente vorzulegen sind.