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Richtlinie des BMF vom 05.01.2007, BMF-010307/0025-IV/7/2007
gültig von 05.01.2007 bis 30.06.2008
MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"
0.Übersicht
(1) Für die im Warenkreis des Artikels 1 der VO (EG) Nr. 1254/99 angeführten Erzeugnisse, die der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterliegen, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
(2) Zweck der Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist es, den Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auszugleichen.
(3) Neben den unter Abschnitt 1. beschriebenen Grundregeln, welche in jedem Fall zu beachten sind, existieren bei der Ausfuhr von lebenden Rindern und bei bestimmten Rindfleischerzeugnissen Sonderbestimmungen (siehe Abschnitt 2., "Lebende Rinder" und Abschnitt 3., "Rindfleischerzeugnisse").