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Richtlinie des BMF vom 26.11.2010, BMF-010311/0105-IV/8/2010
gültig von 26.11.2010 bis 31.07.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen
6.1. Durchfuhr
(1) Die Durchfuhr (Abschnitt 1 Z 13) von Exemplaren durch die GemeinschaftUnion ist von den Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen. Bei
1.allen im Anhang A angeführten oder
2.im Anhang B angeführte Arten des Anhangs I und II
gilt diese Ausnahme allerdings nur dann, wenn ein gültiges (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes, in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, vorgelegt wird.
(2) Werden die (Wieder-)Ausfuhrdokumente des (Wieder-)Ausfuhrlandes nicht vorgelegt, ist auch bei Durchfuhrsendungen nach Abschnitt 7 vorzugehen.