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Diverse Änderungen ohne wesentliche inhaltliche Neuerungen
- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
- 7.19. MO19 Fischereierzeugnisse
7.19.2. VO 1035/2001 - Fangdokument Zahnfische
siehe VP 00911/105V2008
Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung
(1) Bei der Annahme der Zollanmeldung zum freien Verkehr und bei der Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Zahnfischen (Dissostichus spp.) der Positionen
Layout-Tabelle
0302 8300 00 |
0303 8300 00 |
0304 4600 00 |
0304 5500 00 |
0304 8500 00 |
0304 9200 00 |
ist Folgendes zu beachten:
Jede ein- oder ausgeführte sowie wieder ausgeführte Menge muss von einem "Dissostichus-Fangdokument" (Muster siehe Anhang I) bzw. einem "Dissostichus-Wiederausfuhrdokument" (Muster siehe Anhang II) begleitet sein, welches bei der Ein- und Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt werden muss.
Die Maßnahme ist im TARIC mit LPS gekennzeichnet. Eine Nichtvorlage der Dokumente hat die Nichtannahme der Zollanmeldung zur Folge.
(2) In der Zollanmeldung sind folgende Codes zu verwenden:
Einfuhr:
C641 - Fangdokument - Einfuhr
Ausfuhr:
C656 - Fangdokument - Ausfuhr
(3) Die Abfertigung der betreffenden Fische und Erzeugnisse ist dem Zollamt Klagenfurt Villach (Post.ZA4-mwm@bmf.gv.at) mit gleichzeitiger Übersendung des Fangdokuments zu melden.
Anhang I - C641 Dissostichus-Fangdokument
Anhang II - C656 Dissostichus-Wiederausfuhrdokument