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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
- 12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen
12.8.23 Prozesskosten
Die Zwangsläufigkeit ist zu verneinen, wenn die Prozessführung lediglich eine direkte oder indirekte Verhaltensfolge darstellt (VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 16.1.1991, 89/13/0037; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie
- lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294) oder
- sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für Prozesse über
- die Feststellung der Vaterschaft im Falle des Unterliegens (VwGH 1.7.1970, 0699/69; VwGH 4.4.1990, 89/13/0100),
- die Zivilteilung einer Liegenschaft (VwGH 25.10.1989, 89/13/0001),
- Mietrechtsstreitigkeiten,
- Erbrechtsstreitigkeiten (vgl. VwGH 14.2.1984, 83/14/0256), weiters
- Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung (VwGH 13.3.1991, 90/13/0034; VwGH 26.1.1993, 88/14/0195; VwGH 18.2.1999, 98/15/0036; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255),
- Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Scheidungsverfahrens (VwGH 10.12.1985, 84/14/0007; VwGH 29.1.1998, 97/15/0204),
- Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des Steuerpflichtigen geschieden worden ist, sowie
- Kosten für den Prozess über Schadenersatzansprüche, wenn der Schaden vom Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verschuldet wurde (vgl. VwGH 10.4.1981, 13/2327/80; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071).
Eine außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt (zB bei erfolgreicher Abwendung eines Schadenersatzanspruches).
Strafprozesskosten, die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen, sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Die Übernahme der Kosten eines Haftprüfungsverfahrens des mittellosen, etwa 50 Jahre alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder Invalidität behinderten Bruders erfolgt nicht zwangsläufig (VwGH 9.9.1998, 94/14/0009).
Keinesfalls absetzbar sind Kosten eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Einschreiter letztlich nicht obsiegte. Grundsätzlich besteht auch keine Verpflichtung zur Tragung von Prozesskosten für nahe Angehörige (VwGH 26.11.1997, 95/13/0146).
Sind Prozesskosten dem Grunde nach absetzbar, so sind davon Prozesskostenersätze (Regressansprüche), soweit einbringlich (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011), sowie Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung abzuziehen.
12.8.23a Sachwalterschaft
Die Kosten der Sachwalterschaft stellen beim Pflegebefohlenen - soweit diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar von Dritten getragen werden - eine außergewöhnliche Belastung dar, die bei festgestellter Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden können. Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (UFS vom 08.05.2009, RV/0274-S/09).