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Richtlinie des BMF vom 01.10.2006, BMF-010307/0030-IV/7/2007 gültig von 01.10.2006 bis 18.08.2009

MO-8406, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch"

  • 2. Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen

2.2. Ausfuhr von Käse

2.2.1. Einhaltung des Mindest-Frei-Grenze-Preises

(1) Käse der Erstattungsnomenklatur ist nur erstattungsfähig, wenn der Preis frei Grenze vor der Anwendung der Erstattung im Ausfuhrmitgliedstaat mindestens 230 EUR je 100 kg beträgt. Der "Preis frei Grenze" ist für die Anwendung dieser Bestimmung definiert als "Preis ab Fabrik", erhöht um einen Pauschalbetrag von 3 EUR je 100 kg.

Wird eine Erstattung beantragt, so enthält die Ausfuhrlizenz in Feld 22 folgenden Vermerk:

  • "Der Mindestpreis frei Grenze gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 wird eingehalten"

Die Überprüfung, ob der Mindest frei Grenzepreis tatsächlich eingehalten wurde, erfolgt durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen.

2.2.2. Erstattungsfähiges Gewicht

(1) Erstattung wird nur für die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge gezahlt. Überschreitet die ausgeführte Menge die angegebene Menge, so wird für den Überschuss keine Erstattung gezahlt. Zu diesem Zweck trägt die Lizenz in Feld 22 folgenden Vermerk

"Zahlung der Erstattung begrenzt auf die in den Feldern 17 und 18 genannten Mengen"

(2) Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Gewichtes ist Folgendes zu beachten:

1.Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung (Salzlake) und Umschließungen:

a)Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

b)Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.

c)Ist der Käse in einer Plastikfolie, die den Käse so umhüllt, dass sie fest mit der Oberfläche verbunden ist und die Käserinde ersetzt (sog. "Reifefolie") aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Reifefolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5% gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer "Reifefolie" umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der "Reifefolie" umfasst.

d)Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)Ist der Käse in Wachs oder mit einer Folie, mit der der Käse nach der Reifung umschlossen wird (ablösbare Vakuumverpackung), aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses und der Folie angeben."

2.Milchfremde Bestandteile:

a)Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestandteile zugesetzt sind.

b)Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)Enthält das Erzeugnis Kasein und/oder Kaseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Kasein und/oder Kaseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50) und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Kasein und/oder Kaseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Kasein und/oder Kaseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Laktose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d) Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.

2.2.2.1. Anrechenbare Beschau

Grundsätzlich sind die Bestimmungen der Warenkontrolle gemäß MO-8400 Abschnitt 2.2.9. anzuwenden, jedoch ist im Rahmen einer anrechenbaren Beschau von einer Bestimmung des erstattungsfähigen Gewichts abzusehen, da diese vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, im Rahmen einer buchmäßigen Prüfung im Nachhinein durchgeführt wird.

2.2.3. Bestimmungszone

(1) Im Falle der Ausfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 enthält die Lizenz im Feld 20 die Angabe

  • "Lizenzen für die Zone ... gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006".

Es ist die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 definierte Zone angegeben, der das in Feld 7 der Einfuhrlizenz genannte Bestimmungsland angehört.

(2) Als Zonen im Sinne des Abs. 1 gelten die folgenden Bestimmungsgebiete:

Zone I:

Bestimmungscodes AL, BA, XK, MK, XM und XS

Zone II:

Bestimmungscode US

Zone III:

alle anderen Bestimmungscodes

(3) Befindet sich die tatsächlich erreichte Bestimmung außerhalb der in Feld 20 der Lizenz angeführten Zone, so wird keine Erstattung gewährt.