Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010311/0009-IV/8/2012 gültig von 01.01.2012 bis 17.08.2016

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

Anlage 5

Liste der Waren und KN-Codes, die als Abfall in Betracht kommen können

In dieser Anlage sind jene Waren und KN-Codes angeführt, die als Abfall (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) in Betracht kommen können. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und dass auch solche Produkte Abfall sein können, die in der Anlage nicht angeführt sind. Bei den in dieser Anlage angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7639" zu erklären, dass die Waren kein Abfall sind, sofern diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt werden (zB Feststellungsbescheid - Dokumentenartencode "7624" oder Konformitätsbescheinigung für Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott - Dokumentenartencode "C058").

Warenkatalog

Warennummer

Warenbeschreibung

ex0501

Abfälle von Menschenhaar

ex0502

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Abfälle von Dachshaaren und anderen Tierhaaren

ex0505 90

Abfälle von Federn oder Federteilen

ex0506 90

Abfälle von Knochen und Stirnbeinzapfen

ex0507

Abfälle von Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörnern, Geweihen, Hufen, Klauen, Krallen und Schnäbeln

ex0508

Abfälle von Korallen und ähnliche Stoffen; Abfälle von Schalen und Panzern von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und von Schulp von Tintenfischen

0511 91 10

Abfälle von Fischen

ex0511 91 90

Abfälle von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

ex0511 99 10,

ex0511 99 39
und

ex0511 99 85

Abfälle von ungegerbten Häuten oder Fellen und von anderen Waren dieser Position

ex1404

Abfälle von pflanzlichen Erzeugnissen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex1522

Abfälle von Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, als Abfall einzustufen

ex2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar, als Abfall einzustufen

ex2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, als Abfall einzustufen

ex2303 20

Abfälle aus der Zuckergewinnung

ex2303 30

Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

ex2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, als Abfall einzustufen

ex2305

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, als Abfall einzustufen

ex2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, als Abfall einzustufen

ex2307 00

Weintrub/Weingeläger, als Abfall einzustufen; Weinstein, als Abfall einzustufen

ex2308

Pflanzliche Abfälle

2401 30

Tabakabfälle

2525 30

Glimmerabfall

ex2618

Granulierte Schlacken (Schlackensand) aus der Eisen und Stahlherstellung, als Abfall einzustufen

2619 00 20

Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

ex2620

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten, als Abfall einzustufen

2621 10

Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

2710 91
und

2710 99

Ölabfälle

2713 90 90

Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

ex2844

(ausgenommen
2844 10 30,
2844 30 61
und
2844 30 69)

Waren dieser Position, als Abfall einzustufen

3006 92

Pharmazeutische Abfälle

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle *)

ex3915

Abfälle von Kunststoffen

ex4004

Abfälle von Weichkautschuk

ex4012 20

Luftreifen, gebraucht, als Abfall einzustufen

ex4012 90

Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk, als Abfall einzustufen

ex4017

Abfälle aus Hartkautschuk

ex4115 20

Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar

ex4302 20

Abfälle von Pelzfellen

ex4401 21

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, als Abfall einzustufen

ex4401 22

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, als Abfall einzustufen

ex4401 39

Holzabfälle

ex4501 90

Korkabfälle

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

5202

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 30

Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

ex5302 90

Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

ex5303 90

Abfälle von Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie, einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

ex5305

Abfälle von Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und anderen pflanzlichen Spinnstoffen, einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff

5505

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

6309

Altwaren

ex6310

Lumpen, aus Spinnstoffen, als Abfall einzustufen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen

7001 00 10

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Hinweis: Hinsichtlich der Kriterien, wann Eisen- oder Stahlschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, und der diesbezüglich vorzulegenden Nachweise siehe Abschnitt 1.6.1.

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7503

Abfälle und Schrott, aus Nickel

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Hinweis: Hinsichtlich der Kriterien, wann Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, und der diesbezüglich vorzulegenden Nachweise siehe Abschnitt 1.6.1.

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

8002

Abfälle und Schrott, aus Zinn

8101 97

Abfälle und Schrott aus Wolfram

8102 97

Abfälle und Schrott aus Molybdän

8103 30

Abfälle und Schrott aus Tantal

8104 20

Abfälle und Schrott aus Magnesium

8105 30

Abfälle und Schrott aus Cobalt

ex8106 00 10

Abfälle und Schrott aus Bismut

8107 30

Abfälle und Schrott aus Cadmium

8108 30

Abfälle und Schrott aus Titan

8109 30

Abfälle und Schrott aus Zirconium

8110 20

Abfälle und Schrott aus Antimon

8111 00 19

Abfälle und Schrott aus Mangan

8112 13

Abfälle und Schrott aus Beryllium

8112 22

Abfälle und Schrott aus Chrom

8112 52

Abfälle und Schrott aus Thallium

ex8112 92 10

Abfälle und Schrott aus Hafnium

8112 92 21

Abfälle und Schrott aus Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium, Germanium

8113 00 40

Abfälle und Schrott aus Cermets

8548 10

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

ex8701 20 90

Sattel-Straßenzugmaschinen, gebraucht, als Abfall einzustufen

ex8701 90 50

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern, gebraucht, als Abfall einzustufen

ex8702 10 19,

ex8702 10 99,

ex8702 90 19 und

ex8702 90 39

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer, gebraucht, als Abfall einzustufen

ex8703 21 90,

ex8703 22 90,

ex8703 23 90,

ex8703 24 90,

ex8703 31 90,

ex8703 32 90 und

ex8703 33 90

Fahrzeuge dieser Positionen, gebraucht, als Abfall einzustufen

ex8704 21 39,

ex8704 21 99,

ex8704 22 99,

ex8704 23 99,

ex8704 31 39,

ex8704 31 99 und

ex8704 32 99

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren dieser Positionen, gebraucht, als Abfall einzustufen

_______________________________

*) Zolltarifarische Hinweise zur Position 3825:

1. Die Anmerkung 6 zum Kapitel 38 lautet:

Im Sinne der Position 3825 gelten als "andere Abfälle":

a)klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (zB gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);

b)Abfälle von organischen Lösemitteln;

c)Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und

d)andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

Als "andere Abfälle" gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).

2. Die Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel 38 lautet:

Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als "Abfälle von organischen Lösemitteln" solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.

3. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zur Position 3825 lauten:

A. - Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1)Alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse), ein Nebenerzeugnis der Aluminiumgewinnung aus Bauxit, das insbesondere zum Reinigen von Leuchtgas dient. Außer Oxiden des Eisens enthält dieses Nebenerzeugnis noch Natriumcarbonat, Siliciumdioxid usw.

2)Rückstände aus der Gewinnung der Antibiotika (sogenannte "cakes"), mit einem sehr niedrigen Antibiotikagehalt, die zum Herstellen von zusammengesetzten Futtermitteln verwendet werden können.

3)Ammoniakwasser, der wässrige Teil des rohen Steinkohlenteers, der bei der Leuchtgaskondensation anfällt. Es wird auch durch Absorption des Ammoniaks durch das zum Waschen des Leuchtgases gebrauchte Wasser gewonnen. Vor dem Versand wird es meist konzentriert. Es ist eine bräunliche Flüssigkeit, die zum Herstellen von Ammoniumsalzen (insbesondere Ammoniumsulfat) oder von gereinigten und konzentrierten wäßrigen Ammoniaklösungen dient.

4)Ausgebrauchte Gasreinigungsmassen. Leuchtgas wird nach seiner physikalischen Behandlung zum Abscheiden des größten Teiles des darin enthaltenen Ammoniaks in Form von Ammoniakwasser vor der Abgabe chemisch mit einer Reinigungsmasse behandelt, die gewöhnlich aus Eisenoxidhydrat, Sägemehl und Calciumsulfat besteht. Die hierher gehörende ausgebrauchte Gasreinigungsmasse stellt ein Gemisch aus Schwefel, Eisenblau-Pigmenten (Berliner Blau), geringen Mengen Ammoniumsalzen und anderen Stoffen dar.

Sie hat im Allgemeinen die Form von Pulver oder Körnern von grünlicher bis bräunlicher Farbe und einen unangenehmen Geruch. Man verwendet sie besonders zum Gewinnen von Schwefel und Cyaniden (insbesondere von Berliner Blau), als Düngemittel und als Insektizid.

5.Rückstände aus der Behandlung von Abgasen aus Kraftwerken durch die so genannte Rauchgasentschwefelung (RE) im Kalkstein-Gips-Verfahren. Diese Rückstände sind fest oder in Form einer Aufschlämmung und können weiter bearbeitet werden und als Ersatz für natürlichen Gips in der Herstellung von Gipskartonplatten verwendet werden. Jedoch ist gereinigtes Calciumsulfat, das aus diesen Rückständen gewonnen wird, ausgeschlossen (Pos. 2833).

B. - Siedlungsabfälle

Zu dieser Position gehören auch Siedlungsabfälle wie sie von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften Büros usw. entsorgt werden, und Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände.

Einzelne Materialien oder einzelne Erzeugnisse, die von den Abfällen abgetrennt wurden (wie Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Glas oder Metall und gebrauchte Batterien) und Industrieabfälle sind ausgenommen und werden in die vorgesehenen Positionen der Nomenklatur eingereiht. (Zu Industrieabfällen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien siehe Abschnitt D). Derartiger Abfall, der getrennt gesammelt wurde, wird ebenso in die vorgesehene Position eingereiht.

C. - Klärschlamm

Als Klärschlamm gelten Schlämme, die in städtischen Kläranlagen anfallen, und ebenso vorbehandelte Abfälle, Abfälle aus Gräben und nicht stabilisierte Schlämme.

Zu dieser Position gehören nicht stabilisierte Klärschlämme, wenn sie zum Gebrauch als Düngemittel geeignet sind (Kapitel 31). Enthalten diese jedoch andere Bestandteile, die schädlich für die Landwirtschaft sind (zB Schwermetalle) und den stabilisierten Schlamm somit ungeeignet zum Gebrauch als Düngemittel machen, verbleiben sie in dieser Position.

D. - Andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannten Abfälle

Zu dieser Position gehören auch eine Vielzahl verschiedener anderer Abfälle, wie sie in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannt werden. Dazu gehören:

1)Klinische Abfälle; kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen. Solche Abfälle enthalten häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen und Körperflüssigkeiten und sind einer speziellen Entsorgung zuzuführen (zB gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen).

2)Abfälle von organischen Lösungsmitteln fallen im Allgemeinen bei Reinigungs- und Waschprozessen an und enthalten überwiegend organische Lösungsmittel und sind nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung vorgesehen sind oder nicht.

Abfälle, die hauptsächlich Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten, sind ausgenommen (Position 2710).

3)Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten, die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind. Sie werden üblicherweise zur Rückgewinnung des Ausgangserzeugnisses verwendet.

Hierher gehören jedoch nicht Asche und Rückstände von solchen Abfällen von Metallbeizmitteln, die zur Wiedergewinnung der Metalle oder von chemischen Verbindungen der Metalle verwendet werden (Position 2620) und von solchen Abfällen von Hydraulikflüssigkeiten und Bremsflüssigkeiten, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Materialien enthalten (Position 2710).

4)Andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

Zu dieser Position gehören weiters nicht:

a)Schlacken, Aschen und Rückstände, die Metalle, Arsen oder deren Mischung enthalten, wie sie in der Industrie zur Rückgewinnung von Arsen oder Metallen oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden (Pos. 2620).

b)Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Pos. 2621).

c)Terpentinhaltige Nebenerzeugnisse vom Abtrennen der Terpene aus ätherischen Ölen (Pos. 3301).

d)Ablaugen aus der Zellstoffherstellung (Pos. 3804).