Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0046-IV/6/2007
gültig von 01.02.2007 bis 07.10.2007
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.8.
Zollamtliche Überwachung
Allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die
Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter
zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten
(Art. 4 Nr. 13 ZK).