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0. Definitionen
Dieser Abschnitt des Sachbereiches "Ursprung und Präferenzen" behandelt die Voraussetzungen für die Bestimmung des Ursprungs zur Anwendung von Maßnahmen des Zolltarifs oder von sonstigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren (zB Marktordnung, Außenwirtschaftsrecht), die nicht in der Gewährung von Zollpräferenzen bestehen.
Da die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln zusammengefasst im Zollkodex der Union (UZK) und der Durchführungsverordnung (UZK-IA) bzw. der delegierten Verordnung (UZK-DA) zum UZK enthalten sind, beschränken sich die nachfolgenden Erläuterungen im Wesentlichen auf Interpretationshilfen.
Die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs hängt davon ab, ob eine Einfuhr in die Union oder eine Ausfuhr aus der Union vorliegt. Nachdem dabei unterschiedliche Ursprungsbestimmungen zur Anwendung kommen können wurde die Arbeitsrichtlinien in Einfuhr und Ausfuhr unterteilt.
1. Einfuhr in die Union
1.1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Der Titel II UZK regelt im Kapitel 2 Abschnitt 1 Art. 59, Art. 60, Art. 61, Art. 62 und Art 63 UZK den nichtpräferenziellen Ursprung, wobei Art. 59 UZK den Geltungsbereich festlegt.
Der Art. 60 UZK beinhaltet den Ursprungserwerb und dieser wird durch die Bestimmungen der Art. 31, Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35 und Art. 36 UZK-DA in Verbindung mit Anhang 22-01 UZK-DA (Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt) näher präzisiert.
Die Bestimmungen (Ursprungszeugnis, Verwaltungszusammenarbeit und Prüfung der Ursprungszeugnisse) für Waren, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, sind im Art. 61 UZK und in den Art. 57, Art. 58 und Art. 59 UZK-IA in Verbindung mit Anhang 22-14 UZK-IA (Form des Ursprungszeugnisses für diese besonderen nicht präferenziellen Einfuhrregelungen) angeführt. Im Zusammenhang mit Kontingenten können bis Ende 2019 auch noch Ursprungszeugnisse nach Anhang 13 der ZK-DVO anerkannt werden.
Die Bestimmungen (Ursprungszeugnis, Verwaltungszusammenarbeit und Prüfung der Ursprungszeugnisse) für Waren, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, sind im Art. 61 UZK und in den Art. 57, Art. 58 und Art. 59 UZK-IA in Verbindung mit Anhang 22-14 UZK-IA (Form des Ursprungszeugnisses für diese besonderen nicht präferenziellen Einfuhrregelungen) angeführt.
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln kommen für eine Reihe von Maßnahmen zur Anwendung, die in Art. 59 UZK allgemein zusammengefasst werden und die, wie die Bezeichnung "nichtpräferentiell" schon aussagt, nicht in der Gewährung einer Zollpräferenz bestehen.
Daneben kann in nationalen österreichischen Regelungen, aber auch in nicht zollrechtlich relevanten EU-Regelungen die sinngemäße Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln nach dem UZK festgelegt sein.
Beispiele der derzeitigen Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln:
- Antidumpingmaßnahmen
- Einfuhr/Ausfuhrbeschränkungen
- Herkunftsbezeichnungen
- Förderprogramme der EU
- Statistische Zwecke
1.2. Nichtpräferenzielle Ursprungsbestimmung
1.2.1. Herstellungskriterien (Ursprungsregeln)
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln stützen sich bei der Bestimmung des Ursprungslandes grundsätzlich auf zwei Herstellungskriterien:
- die vollständige Gewinnung oder Herstellung (Art. 60 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 31 UZK-DA) oder, wenn zwei oder mehrere Länder beteiligt waren,
- die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen, welche zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 32 UZK-DA).
Von den beiden vorgenannten Kriterien ist nur die vollständige Herstellung erschöpfend beschrieben. Die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung wird nur für bestimmte Waren des Anhanges 22-01 UZK-DA (Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt) genau festgelegt.
Für alle anderen Waren des internationalen Handels muss sie im konkreten Fall interpretativ bestimmt werden. Als Interpretationshilfe können die auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlichten Listenregeln herangezogen werden.
1.2.1.1. In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Art. 60 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 31 UZK-DA)
Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:
a)in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
g)Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
h)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
i)Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
j)dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.
1.2.1.2. Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 32 und Anhang 22-01 UZK-DA)
In Anhang 22-01 UZK-DA aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder das durch diese Regeln ermittelt wird.
1.2.2. Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 33 und Anhang 22-01 UZK-DA)
Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Art. 59 UZK zu umgehen.
Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der - gemessen am Wert der Vormaterialien - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
1.2.3. Minimalbehandlung (Art. 60 Abs. 2 UZK in Verbindung mit Art. 34 UZK-DA)
Der Art. 34 UZK-DA enthält die nachfolgende Aufzählung von nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen die auch als Minimalbehandlung bezeichnet werden. Liegt Minimalbehandlung vor, gilt als Art. 60 Abs. 2 UZK (wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung) als nicht erfüllt und es liegt damit kein nichtpräferenzieller Ursprung im Sinne des UZK vor.
Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt:
a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
c)Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d)Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
e)Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
f)einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
g)Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
h)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.
Beispiel:
Die Montage von Kameragehäusen und Objektiven zu gebrauchsfertigen Kameras und die Montage von Ferngläsern aus vormontierten Teilen ist als einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware anzusehen und damit liegt Minimalbehandlung im Sinne des Art. 34 lit. f UZK-DA vor.
Hinweis:
Bestimmte Tätigkeiten wie zB Design, Planen, Erstellen von Plänen, Projektierung und Kontrollen (Prüfen und Testen) sind nicht als Be- oder Verarbeitungen zu werten wodurch sich auch die Frage der Minimalbehandlung nicht stellt.
1.2.4. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Art. 60 UZK in Verbindung mit Art. 35 UZK-DA)
1.Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren.
2.Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte.
3.Für die Zwecke dieses Artikels sind "wesentliche Ersatzteile" Teile,
a)ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder ausgeführt worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und
b)die charakteristisch für diese Waren sind, und
c)die zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.
Hinweis:
Von den vorgenannten Abschnitten XVI, XVII und XVIII sind folgende Waren erfasst:
Abschnitt XVI: |
Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte |
Abschnitt XVII: |
Beförderungsmittel |
Abschnitt XVIII: |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte |
1.2.5. Neutrale Elemente und Umschließungen (Art. 60 UZK in Verbindung mit Art. 36 UZK-DA)
1.Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebiets ist, wird der Ursprung folgender Elemente nicht berücksichtigt:
a)Energie und Brennstoffe,
b)Anlagen und Ausrüstung,
c)Maschinen und Werkzeuge,
d)Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch in diese eingehen sollen.
2.Werden Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse gemäß der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zur Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates enthalten ist, für die Zwecke der Einreihung als Teil des Erzeugnisses behandelt, so werden sie bei der Bestimmung des Ursprungs nicht berücksichtigt, es sei denn, die nach Anhang 22-01 UZK-DA für die betreffenden Waren geltende Regel beruht auf einem prozentualen Wertzuwachs.