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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 23. Gebührenschuldner (§ 28 GebG)
23.2. Einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte
Gebührenschuldner ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 446 ff) derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.
Bei einem Darlehensvertrag ist der Darlehensgeber Gebührenschuldner, weil die Urkunde in seinem Interesse ausgefertigt wird (VwGH 31.5.1995, 94/16/0291). Zum Gebührenschuldner bei Gesellschafterdarlehen siehe Rz 816 f.
Die Urkunde über die Hypothekarverschreibung wird im Interesse des Gläubigers ausgestellt. Das Interesse am Abschluss oder der Erfüllung des Rechtsgeschäftes ist hier nicht maßgebend, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde (siehe VwGH 19.10.1995, 94/16/0100).
Bei der Bürgschaft ist der Gläubiger Gebührenschuldner, da in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist (VfGH 13.10.1992, B 1144/91).