

4. Strafbestimmungen
4.1. Strafanzeige
(1) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen (z. B. bei nachträglicher Überprüfung der Anmeldung, Ermittlungen im Sinne des § 29 Abs. 4 ZollR-DG bei Verboten und Beschränkungen u. dgl.) feststellen oder den Verdacht haben, dass Verboten oder Beschränkungen unterliegende Waren entgegen den in den jeweiligen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Grenzen des Anwendungsgebietes verbracht worden sind, haben sie die Waren gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG zu beschlagnahmen (siehe Abschnitt 3.) und den Verstoß der jeweils örtlich zuständigen Strafbehörde (im Regelfall Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat) anzuzeigen.
(2) Können die Waren wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Strafanzeige zu erstatten.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 23.03.2007 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | VB, VuB |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27480.1 aufgenommen am: 23.03.2007 14:40:06 zuletzt geändert am: 26.03.2007 Dokument-ID: 3d093fee-36c1-45dd-96d0-dc832b4fccd6 Segment-ID: aad4bcc2-7b1c-4e25-b5dc-d93726cdc9f9 |
