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Anlage 7
Einfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
70.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:
- die Entscheidung 2008/47/EG der Kommission zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen.
(2) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 besteht für Drittländer vor der Ausfuhr von Lebensmitteln die Möglichkeit, diese Produkte spezifischen Kontrollen zu unterziehen und somit nachzuweisen, dass diese Waren den Anforderungen der Europäischen Union entsprechen. Die von den Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination durchgeführten Prüfungen, wurden mit der Entscheidung 2008/47/EG genehmigt.
70.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungsland |
|
|
1202 41 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch ungeschält |
USA |
|
1202 42 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet |
USA |
|
2008 11 91 |
Erdnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg |
USA |
|
2008 11 96 |
geröstete Erdnüsse, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger |
USA |
|
2008 11 98 |
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger |
USA |
(2) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.
70.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der Entscheidung 2008/47/EG ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 70.1. genannten Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
70.3. Verfahren
70.3.1 Einfuhrbeschränkung
(1) Die Entscheidung 2008/47/EG enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Eingangszollstellen für die Einfuhr der unter Abschnitt 70.1. genannten Waren aus den Vereinigten Staaten. Daher sind in Österreich alle Zollämter als Eingangszollstellen zugelassen.
(2) Jede Warensendung mit den in Abschnitt 70.1. angeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika muss mit einem Code (Nummern- und/oder Buchstabencode) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung der Sendung muss bei in Kleinpackungen verpackten Produkten auf jeder einzelnen Verpackung in Form der gleichen Nummer vorhanden sein.
Für jede solche Sendung müssen überdies vorgelegt werden:
a)eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Abschnitt 70.5. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"), das von einem bevollmächtigten Vertreter des US-Landwirtschaftsministerium (USDA) für Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden ist und sich auf Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezieht;
und
b)die in dieser Bescheinigung angeführten Ergebnisse einer amtlichen Probenahme und Analyse (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"). Diese Analysen müssen von einem vom USDA zugelassenen Labor durchgeführt werden.
Alle Bescheinigungen haben eine laufende Nummer und zusätzlich einen Code, der ident mit dem auf den Analyseergebnissen und dem auf der Warensendung zu sein hat, zu enthalten. Die Bescheinigung ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Europäische Union höchstens vier Monate nach Ausstellungsdatum der Bescheinigung gültig.
(3) Die materielle Prüfung der in Abs. 2 Buchstaben a und b angeführten Unterlagen obliegt nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst. Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Eingangszollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.
(4) Für die weitere Vorgangsweise ergeben sich folgende Varianten:
- Teilt der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich (per Telefax) mit, dass die durchgeführte Dokumentenprüfung keinen Anlass zu einer Beanstandung gibt, und eine zollamtliche Überlassung (ohne weitere Probenahme) erfolgen kann, kann das beantragte Zollverfahren durchgeführt werden. Die vorgelegte Bescheinigung sowie die beigefügten Ergebnisse von Probenahme und Analyse sind der Partei zu retournieren.
- Teilt der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich (per Telefax) mit, dass eine Probenahme bzw. Prüfung der Erzeugnisse erfolgen soll, hat die Sendung vorerst unter vorübergehender Verwahrung zu verbleiben bzw. ist sie im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung unter zollamtliche Kontrolle zu jenem Ort zu befördern, an dem die Probenahme und Kontrolle erfolgen soll. Die Sendung hat weiterhin unter vorübergehender Verwahrung zu verbleiben bis der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich (per Telefax) das Untersuchungsergebnis bekannt gibt und mitteilt, dass eine zollamtliche Überlassung erfolgen kann. Die vorgelegte Bescheinigung und die beigefügten Ergebnisse von Probenahme und Analyse sowie das vom grenztierärztlichen Dienst übermittelte Untersuchungsergebnis sind an die Partei zu retournieren. Die beantragte Zollabfertigung kann sodann durchgeführt werden.
(5) Eine Prüfung von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst oder eine Probenahme und Analyse ist dann nicht erforderlich, wenn neben der Bescheinigung und den Ergebnissen von Probenahme und Analyse (Abs. 2 Buchstaben a und b) auch eine "Amtliche Bestätigung" vorgelegt wird, in der bereits von einer Lebensmittelaufsichtsbehörde eines anderen EU-Mitgliedsstaates bestätigt ist, dass die Sendung angenommen und für den freien Verkehr in der Europäischen Union freigegeben wurde (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003"). Solche Sendungen können ohne weiteres zollamtlich abgefertigt werden.
(6) Soll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere Eingangszollstelle weitergeleitet werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 5 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung und des Analysezertifikates beizufügen. Die Ausstellung solcher amtlich beglaubigter Kopien kann auch durch die Zollbehörde erfolgen.
(7) Die in Abs. 2 angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr erforderliche Unterlagen zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.
70.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Erdnüsse und daraus hergestellten Erzeugnisse sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-07: Lebensmittel - Erdnüsse aus den USA" (VuB-Code "020G") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Zusätzliche Information Code
Code |
Text |
Hinweise |
70200 |
Lebensmittelkontrolle erforderlich |
siehe Abschnitt 70.3.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7019 verwendet werden |
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7001 |
Lebensmittel-Analyse- und Gesundheitszeugnis |
siehe Abschnitt 70.3.1. |
7003 |
Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde |
siehe Abschnitt 70.3.1. |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 70.4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 70.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 70200, 7001 oder 7003 verwendet werden |
70.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Die in Abschnitt 70.1. angeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sind bei einer Eingangszollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn von einer Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich vom grenztierärztlichen Dienst) eine "Amtliche Bestätigung" ausgestellt wurde, in der bestätigt ist, dass die Sendung angenommen und für den freien Verkehr in der Europäischen Union freigegeben wurde.
70.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Lebensmittel unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht keine Verpflichtung zur Vorlage der im Abschnitt 70.3. angeführten Unterlagen.