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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 05.08.2008

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 4. Strafbestimmungen

 

4.2. Finanzstrafverfahren

Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls eine Meldung an die zuständige Finanzstrafbehörde zu erstatten.