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Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010310/0027-IV/7/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2014
UP-3120, Arbeitsrichtlinie "EFTA-Staaten"
4. Ursprungserzeugnisse
4.1. Rechtsgrundlagen
Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren im Verkehr mit den EFTA-Staaten sind in den bilateralen Freihandelsabkommen enthalten (siehe Abschnitt 11.):
- im Protokoll Nr. 3;
- in Beschlüssen der Gemischten Ausschüsse;