Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.080.284 gültig ab 02.02.2021

UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA)

8. Sonstige Bestimmungen

8.1. Ceuta und Melilla (Art. 112 UZK-IA)

(1) Die Artikel 41 bis 58 der UZK-DA (Abschnitte 2 und 3 dieser ARL) gelten für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder - wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden - als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas betrachtet werden können.

(2) Die Artikel 74 bis 79 und die Artikel 84 bis 93 UZK-IA (Abschnitt 5 dieser ARL) gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.

(4) Die Bestimmungen über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

8.2. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Ein Verbot der Zollrückvergütung für drittländische Vormaterialien ist nicht vorgesehen.

8.3. Buchmäßige Trennung (Art. 58 UZK-DA)

Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Europäischen Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der EU allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

Der Begünstigte der Methode fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der EU angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte

a)von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder

b)die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Nähere Details zur buchmäßigen Trennung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden.

8.4. Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften (Art. 81 UZK-IA)

(1) Die Artikel 70, 72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 UZK-IA gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel ab dem 1. Januar 2017.

(2) Die Artikel 71, 73, 74 bis 77, 94 bis 98 und 110 bis 112 UZK-IA gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen