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Richtlinie des BMF vom 25.06.2020, 2020-0.397.062 gültig ab 25.06.2020

UP-4500, Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion

9. Einbeziehung der Zollunionswaren in die Präferenzabkommen der EU und Türkei

Die Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten auch für Waren, die in einen Teil der Zollunion mit einem Nachweis der Ursprungseigenschaft der Türkei oder der Gemeinschaft eingeführt werden, der in einem Staat, einer Staatengruppe oder einem Gebiet nach den Präferenzverkehrsabkommen ausgestellt worden ist, die sowohl von der Gemeinschaft als auch von der Türkei mit diesem Staat, dieser Staatengruppe oder diesem Gebiet geschlossen worden sind und nach denen ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Anwendung finden. Für die diesbezüglichen Präferenznachweise gelten die in den Ursprungsregeln der einschlägigen Präferenzverkehrsabkommen festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.