Richtlinie des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/1158-IV/6/2008 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Beachte
  • Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 2. Abfertigung

2.3. Ausfüllen des Carnet TIR

Der Carnetinhaber hat
  • die Nrn. 6 bis 12 auf der ersten Umschlagseite des Carnet TIR und
  • die Felder 2 bis 15 der für den Transport erforderlichen Trennabschnitte auszufüllen.
Er hat dabei die Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR auf dem inneren Umschlagblatt zu beachten.