Richtlinie des BMF vom 06.10.2022, 2022-0.712.987 gültig von 06.10.2022 bis 05.12.2022

AH-2072, Arbeitsrichtlinie Ukraine Embargo

3A. Einfuhr wirtschaftlicher Ressourcen

3A.1. Einfrieren (Einfuhrverbot) wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen

(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.

(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2.

(3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

3A.1.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen

Güter, die im Eigentum oder Besitz von anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.1.

3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung

(1) Gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen.

(2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden.

3A.2. Einfuhrverbot bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen

(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2.

3A.2.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster wirtschaftlicher Ressourcen an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen

Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.

3A.2.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung

(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.

(2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.

(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.

3B. Einfuhr von Geldern

3B.1. Einfrieren (Einfuhrverbot) sämtlicher Gelder, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen

(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden sämtliche Gelder, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.

(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 3B.2.

(3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

3B.1.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen

Gelder, die im Eigentum oder Besitz von anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B.1.

3B.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung

(1) Gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen.

(2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden.

3B.2. Einfuhrverbot bei Zurverfügungstellung von Geldern an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen

(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 3B.2.

3B.2.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen

Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B.

3B.2.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung

(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder genehmigt werden.

(2) Bei der Einfuhr von Geldern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.

(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.

3C. Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischenukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und LuhanskSaporischschja ("spezifizierte Gebiete")

3C.1. Einfuhrverbot

(1) Gemäß Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Einfuhr von Waren in die Europäische Union mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischenukrainischen Gebieten in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und LuhanskSaporischschja ("spezifizierten Gebiete") verboten.

(2) Gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 ist die direkte oder indirekte Finanzierung bzw. Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren verboten.

3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter

3C.2.1. Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder Sewastopol im Zusammenhang mit "Altverträgen"

Gemäß Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C.1. nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 25. Juni 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 26. September 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.

3C.2.2. Einfuhr von Waren mit Ursprung aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischenukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Luhansk Saporischschja ("spezifizierte Gebiete") im Zusammenhang mit "Altverträgen"

(1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C. nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.

(2) Sofern die "Altvertragsklausel" zur Anwendung gelangt, ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y983" (Die in Artikel 2 (1) und Artikel 4 (1) der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 (2) und Artikel 4 (3) der Verordnung (EU) 2022/263), anzuführen.

3C.2.3. Von ukrainischen Behörden geprüfte Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischenukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Luhansk Saporischschja ("spezifizierte Gebiete")

(1) Gemäß Art. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C.1. nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete der ukrainischenin den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und LuhanskSaporischschja, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche zum Präferenzursprung berechtigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine geprüft wurden.

(2) Für diesen Zweck ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "N954" (Warenverkehrs-bescheinigung EUR.1) anzuführen.