Richtlinie des BMF vom 08.10.2010, BMF-010311/0095-IV/8/2010 gültig von 08.10.2010 bis 22.07.2011

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • Anhänge III, IIIA und IIIB sowie IV und IVA der EG-VerbringungsV

Anhang IV - Gelbe Abfallliste
(Liste von Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen)

Teil I

Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 8.3.):

In Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar:

Y46

Haushaltsabfälle, sofern sie nicht als Einzeleintrag in Anhang III entsprechend eingestuft sind.

Y47

Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen.

In Anlage VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar:

A1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

A1010

Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

  • Antimon
  • Arsen
  • Beryllium
  • Cadmium
  • Blei
  • Quecksilber
  • Selen
  • Tellur
  • Thallium

jedoch ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) unter B1020 ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020

Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

  • Antimon; Antimonverbindungen
  • Beryllium; Berylliumverbindungen
  • Cadmium; Cadmiumverbindungen
  • Blei; Bleiverbindungen
  • Selen; Selenverbindungen
  • Tellur; Tellurverbindungen

A1030

Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

  • Arsen; Arsenverbindungen
  • Quecksilber; Quecksilberverbindungen
  • Thallium; Thalliumverbindungen

A1040

Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

  • Metallcarbonyle
  • Chrom(VI)-Verbindungen

A1050

Galvanikschlämme

A1060

Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070

Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080

Abfälle von in Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090

Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100

Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110

Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120

Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130

Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140

Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150

Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Anhang III (Grüne Abfallliste) (7) aufgeführt sind

A1160

Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170

Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Batterien bestehen. In Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengenenthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

A1180

Dieser Eintrag gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Teil II von Anhang III (Grüne Abfallliste), sofern zutreffend.

A1190

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB (8), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

A2010

Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020

Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

A2030

Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

A2040

Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2080)

A2050

Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060

Dieser Eintrag gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Teil II von Anhang III (Grüne Abfallliste), sofern zutreffend.

A3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

A3010

Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020

Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030

Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040

Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B4020)

A3060

Nitrocelluloseabfälle

A3070

Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080

Etherabfälle, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

A3090

Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3100)

A3100

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3090)

A3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3110)

A3120

FLUFF - Schredderleichtfraktion

A3130

Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140

Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

A3150

Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160

Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180

Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg (9)

A3190

Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A3200

Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2130)

A4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN

A4010

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

A4020

Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten (10) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (11)

A4050 12)

Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

  • anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
  • organische Cyanide

A4060

Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B4010)

A4080

Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle)

A4090

Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2120)

A4100

Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

A4110

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

  • alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
  • alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120

Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130

Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140

Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten (13) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

A4150

Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160

In Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2060)

Teil II

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 8.3.):

METALLHALTIGE ABFÄLLE

AA010

 

2619 00

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie (14)

AA060

 

2620 50

Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (15)

AA190

 

ex

8104 20

8104 30

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren.

VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN

AB030

 

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

 

 

Gießereisand

AB120

ex

ex

2812 90

3824

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

AB130

 

 

Sandstrahlrückstände

AB150

ex

3824 90

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

VORWIEGEND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN

AC060

ex

3819 00

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex

3819 00

Bremsflüssigkeit

AC080

ex

3820 00

Frostschutzmittel

AC150

 

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

 

 

Halone

AC170

ex

4403 10

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC250

 

 

Grenzflächenaktive Stoffe

AC260

ex

3101

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC270

 

 

Abwasserschlamm

ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH
ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

AD090

ex

3824 90

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder photografischen Materialien

AD100

 

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbais, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex

ex

3914 00

3915

Ionenaustauschharze

AD150

 

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)

VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN

RB020

ex

6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

 

  • 7

    ) Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in (Grüne Abfallliste) (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

  • 8

    ) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.

  • 9

    ) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg).

  • 10

    ) "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

  • 11

    ) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

  • 12

    ) Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II des Anhangs IV (Gelbe Abfallliste) zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.

  • 13

    ) "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

  • 14

    ) Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

  • 15

    ) Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.