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Richtlinie des BMF vom 25.05.2020, 2020-0.320.769 gültig ab 25.05.2020

UP-4720, Arbeitsrichtlinie Marokko

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel I samt den zugehörigen Anlagen (ab Seite 4) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel II samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 bis 3 (Seite 7) nichts anderes bestimmt ist.