Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • 2
  • /
  • 3
  • /
  • 4
  • /
  • 5
  • /
  • ...
  • /
  • 127
  • >
Richtlinie des BMF vom 01.11.2009, BMF-010311/0061-IV/8/2009 gültig von 01.11.2009 bis 31.01.2013

VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit

  • 0. Übersicht, Einführung

0.2. Rechtsquellen

(1) Derzeit gibt es bereits eine Reihe von EU-Richtlinien, die die Anbringung des CE-Kennzeichens fordern.

(2) Neben diesen Richtlinien und der nationalen Umsetzung gibt es noch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen, die sich zwar nicht mit dem CE-Kennzeichen befassen, jedoch andere Kennzeichnungsvorschriften oder Anforderungen an bestimmte Produkte vorsehen.

(3) Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Abfertigung zum freien Verkehr anzuwendenden Beschränkungen sind:

a) die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften,

b) die Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Erstellung des Verzeichnisses im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (93/583/EWG),

c) der Beschluss des Rates 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätszeichen und

d) das Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 - PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005.

(4) Die weiters anzuwendenden Rechtsvorschriften, die sich auf einen bestimmten Warenkreis beziehen, sind in den einzelnen Anhängen angeführt.