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4. Generelle Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 finden keine Anwendung (dies gilt sowohl in der Einfuhr (Durchfuhr) als auch im innergemeinschaftlichen Verkehr):
a)auf Personen, die nach den inländischen oder entsprechenden ausländischen gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, Waffen oder Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben, sowie die bei diesen beschäftigten Personen, hinsichtlich der den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen; zur Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist erforderlich:
- der Nachweis der inländischen Gewerbeberechtigung bzw. des Anstellungsverhältnisses (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7462"), sofern sie nicht amtsbekannt sind oder
- im Fall einer ausländischen Gewerbeberechtigung die zwingende Vorlage einer "Bestätigung über die ausländische Gewerbeberechtigung" (siehe Abs. 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7463").
Diese Ausnahme gilt nicht für verbotene Waffen oder Kriegsmaterial;
b)auf öffentliche Einrichtungen (zB Bahn, Post), denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt; die Beschränkungen finden allerdings wieder Anwendung, sobald die Beförderung oder Aufbewahrung endet (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7479");
c)auf Unternehmen (insbesondere Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter), die nach den inländischen oder entsprechenden ausländischen gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind; im Fall einer ausländischen Gewerbeberechtigung ist zwingend die Vorlage einer "Bestätigung über die ausländische Gewerbeberechtigung" (siehe Abs. 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7463") erforderlich; die Beschränkungen finden allerdings wieder Anwendung, sobald die Beförderung oder Aufbewahrung endet;
d)auf Gebietskörperschaften (und ihre Einrichtungen), sofern sie als Empfänger aufscheinen und eine entsprechende Amtsbestätigung vorliegt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7463");
e)auf österreichische Behördenorgane hinsichtlich ihrer Dienstwaffen und jener Waffen, die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit bilden (zB beschlagnahmte Waffen und Munition) (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7479");
f)auf Personen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7479").
(2) Gemäß § 47 Abs. 3 WaffG sind die in Abs. 1 lit. a) und c) wiedergegebenen Ausnahmeregelungen auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Personen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind.
(3) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 finden gemäß § 3 TrAufG keine Anwendung (dies gilt sowohl in der Einfuhr (Durchfuhr) als auch im innergemeinschaftlichen Verkehr) auf Waffen, die von ausländischen Truppen mitgeführt werden, deren Aufenthalt in Österreich vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist. Als Nachweis ist eine Kopie der Verbalnote, mit der der Aufenthalt vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist, vorzulegen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7479"). In Zweifelsfällen besteht auch die Möglichkeit, bei der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion rückzufragen, welche seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über die genehmigten Aufenthalte ausländischer Truppen informiert wird.
Diese Regelung gilt sowohl für ganze Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte als auch für diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. Der gestattete Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.
(4) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 finden keine Anwendung (dies gilt sowohl in der Einfuhr (Durchfuhr) als auch im innergemeinschaftlichen Verkehr) für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden, im Falle
a)der Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
b)der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;
c)von Hospitationen;
d)von gemischten Streifen;
e)der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;
f)der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;
g)des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht Abschnitt 3.4. Abs. 2 zur Anwendung gelangt;
h)der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;
i)der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;
j)der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß lit. a) bis i);
k)der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
l)der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union;
m)der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE);
n)der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder
o)der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden,
sofern von der ausländischen Sicherheitsbehörde eine Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion darüber vorgelegt wird, dass die oben dargestellten Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 Z 1 bis 15 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung gegeben sind (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7479").
Diese Ausnahmen gelten nicht für Kriegsmaterial.