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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.3. Auszüge (§ 14 TP 4 GebG)
10.3.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
254
Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung der Schrift (Auszug, Abschrift oder Bescheinigung) an den Interessenten. Die Gebührenpflicht kann auch nicht durch Adressierung an eine vom Ausstellungswerber verschiedene natürliche oder juristische Person vermieden werden.
255
Von Amts wegen hergestellte, nur für den internen Amtsgebrauch einer Behörde bestimmte Auszüge sind nicht gebührenpflichtig.
256
Bei im Ausland ausgestellten Personenstandsurkunden (siehe Rz 249 ff) entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 113 ff), also der Vorlage bei der Behörde.