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Richtlinie des BMF vom 01.01.2017, BMF-010310/0004-IV/7/2017 gültig von 01.01.2017 bis 28.04.2020

UP-6200, Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru

1. Begriffsbestimmungen und Definitionen

Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

WTO

World Trade Organisation

WVB

Warenverkehrsbescheinigung

Unterzeichnender Andenstaat

Ecuador, Kolumbien und Peru

1.1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Aquakultur" die Zucht aquatischer Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Larven, Jungfischen und Ähnlichem durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung, Schutz vor Räubern, usw.;

2."Kapitel" und "Positionen" die Kapitel und Positionen (zwei- bzw. vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang "Harmonisiertes System" oder "HS");

3."Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

4."zuständige Behörden oder Zollbehörden" die Bezugnahme auf die folgenden staatlichen Stellen:

a)für Kolumbien das "Ministerio de Comercio, Industria y Turismo" oder die "Dirección de Impuestos de Aduanas Nacionales" oder deren Rechtsnachfolger,

b)für Peru das "Ministerio de Comercio Exterior y Turismo" oder dessen Rechtsnachfolger,

c)für Ecuador das "Ministerio de Comercio Exterior" oder der "Servicio Nacional de Aduana del Ecuador" (SENAE) oder deren Rechtsnachfolger und

d)für die Europäische Union die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

5."Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

6."Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;

7."Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

8."Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

9."Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;

10."Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden;

11."Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

12."Rohstoffe" einen Grundstoff, einerlei, ob er sich in seiner natürlichen Form befindet, eine Veränderung erfahren hat oder halbverarbeitet ist, und der als Input in einem Herstellungsverfahren eingesetzt wird, in welchem er anschließend zu einem Enderzeugnis be- oder verarbeitet wird;

13."Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird.

1.2. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Kumulierungszone der unterzeichnenden Andenstaaten bestehend aus der EU, Ecuador, Peru und Kolumbien.

2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, Ecuador, Peru und Kolumbien.

3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Punkt 1. angeführten Abkommen ergibt;

4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;

5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;

6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;

7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;

9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.