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Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0046-IV/6/2007
gültig von 01.02.2007 bis 07.10.2007
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- 10. ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG DER WIEDERAUSFUHR
10.2. Handelspolitische Maßnahmen
Sind in Gemeinschaftsvorschriften handelspolitische Maßnahmen (Abschnitt 1.7.) für die Ausfuhr von Waren vorgesehen, so gelten sie bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft besondere Regelungen, die gegebenenfalls zu beachten sind (zB Militärgüter Dual-Use Waren, Embargo-Waren, u.dgl.).
Nähere Bestimmungen über die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Wiederausfuhr sind den jeweiligen Arbeitsrichtlinien zum Außenhandelsrecht (AH-*) zu entnehmen.